Aktualisiert 02/01/2026
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Artikel 1 - Beschluss 2025/2607

Artikel 1

(1)   Die Produktgruppe „Dekorationsfarben und -lacke und verwandte Produkte“ umfasst Innen- und Außenfarben und -lacke, Holzbeizen und Grundierungen, deren Hauptzweck darin besteht, Gebäude, Gebäudedekorationen und Einbauten sowie zugehörige Strukturen dekorativ zu gestalten, und die in den Anwendungsbereich der Unterkategorien 1.1 Buchstaben a bis h des Anhangs I der Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) fallen.

Zu den Dekorationsfarbprodukten zählen Grundfarben und verschiedene Farbtöne, die durch Abtönen erreicht werden und entweder vom Hersteller vordefiniert sind oder auf den spezifischen Wunsch gewerblicher und nicht gewerblicher Verbraucher mithilfe von Abtönsystemen angepasst werden.

Dekorationsfarben oder -lacke, die nicht unter die Richtlinie 2004/42/EG fallen, als Pulver oder Granulat bereitgestellt werden und mit Wasser verdünnt und gemischt werden müssen, bevor sie zu Dekorationszwecken eingesetzt werden, fallen ebenfalls in diese Produktgruppe, wenn sie zur Verwendung gemäß einer der Unterkategorien 1.1 Buchstaben a bis h des Anhangs I der Richtlinie 2004/42/EG vermarktet werden.

(2)   Die Produktgruppe „Dekorationsfarben und -lacke und verwandte Produkte“ umfasst nicht:

a)

Spezialbeschichtungen gemäß den Unterkategorien 1.1 Buchstaben i und j des Anhangs I der Richtlinie 2004/42/EG;

b)

Multicolorlacke gemäß der Unterkategorie 1.1 Buchstabe k des Anhangs I der Richtlinie 2004/42/EG;

c)

Lacke für Dekorationseffekte gemäß der Unterkategorie 1.1 Buchstabe l des Anhangs I der Richtlinie 2004/42/EG;

d)

Antifouling-Anstriche;

e)

Holzschutzmittel;

f)

alle anderen Beschichtungssysteme, die als Systeme mit antimikrobieller, antibakterieller, antiviraler, desinfizierender oder sonstiger primärer biozider Wirkung zum Nutzen der menschlichen Gesundheit oder im Zusammenhang mit Hygienestandards in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie, im Gesundheitswesen oder in anderen Sektoren vermarktet werden, die über den Schutz der Topf- und der Trockenfilm-Konservierung hinausgehen (d. h. über Biozidprodukte der Produktarten 6 und 7 gemäß Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6));

g)

Beschichtungen und Beschichtungssysteme, die für industrielle Anwendungen ausgelegt sind, wie Pulverbeschichtungen, die auf einen Untergrund aufgetragen werden, und UV-härtende Beschichtungen;

h)

Beschichtungen, die in erster Linie für Fahrzeuge gedacht sind;

i)

Holzöle und Holzwachse;

j)

Füllstoffe, Gips, Fugenmörtel, Dichtungsmittel und Klebstoffe;

k)

Zementfarben;

l)

Aerosol-Sprühfarben;

m)

Straßenmarkierungsfarben.


(5)  Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 87, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2004/42/oj).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/528/oj).