Artikel 2
(1) Die Produktgruppe „Spezialbeschichtungen und verwandte Produkte“ umfasst bestimmte Einkomponenten- und Mehrkomponenten-Speziallacke, deren Hauptzweck darin besteht, Gebäuden, Gebäudedekorationen und Einbauten sowie zugehörigen Strukturen besondere Leistungsmerkmale zu verleihen, und die in den Anwendungsbereich der Unterkategorien 1.1 Buchstaben i bis j des Anhangs I der Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallen.
Diese Produktgruppe umfasst Bodenbeschichtungen, Korrosionsschutzbeschichtungen, wasserdichte Beschichtungen, Heizkörperfarben und zugehörige Grundierungen für die Aufbringung durch Verbraucher und gewerbliche Nutzer an Gebäuden, Gebäudedekorationen, Einbauten oder zugehörigen Strukturen.
(2) Die Produktgruppe „Spezialbeschichtungen und verwandte Produkte“ umfasst nicht:
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a) |
Antifouling-Anstriche; |
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b) |
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c) |
alle anderen Beschichtungssysteme, die als Systeme mit antimikrobieller, antibakterieller, antiviraler, desinfizierender oder sonstiger primärer biozider Wirkung zum Nutzen der menschlichen Gesundheit oder im Zusammenhang mit Hygienestandards in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie, im Gesundheitswesen oder in anderen Sektoren vermarktet werden, die über den Schutz der Topf- und der Trockenfilm-Konservierung hinausgehen (d. h. über Biozidprodukte der Produktarten 6 und 7 gemäß Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012); |
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d) |
Beschichtungen und Beschichtungssysteme, die für industrielle Anwendungen ausgelegt sind, wie Pulverbeschichtungen, die auf einen Untergrund aufgetragen werden, und UV-härtende Beschichtungssysteme; |
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e) |
Beschichtungen, die in erster Linie für Fahrzeuge gedacht sind; |
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f) |
Holzöle und Holzwachse; |
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g) |
Füllstoffe, Gips, Fugenmörtel, Dichtungsmittel und Klebstoffe; |
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h) |
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i) |
Beschichtungen mit flammhemmender Wirkung; |
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j) |
Graffitischutz-Beschichtungen; |
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k) |