Aktualisiert 02/01/2026
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Erwägungsgründe

BESCHLUSS (EU) 2025/2607 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2025

zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Dekorationsfarben und -lacke und verwandte Produkte, Spezialbeschichtungen und verwandte Produkte sowie wasserbasierte Aerosol-Sprühfarben und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/312/EU

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 8879)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind je nach Produktgruppe spezifische Kriterien für das EU-Umweltzeichen festzulegen.

(3)

Mit dem Beschluss 2014/312/EU der Kommission (2) wurden Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „Innen- und Außenfarben und -lacke“ sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen festgelegt. Diese Kriterien und die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis 31. Dezember 2025.

(4)

Für Dekorationsfarben und -lacke und verwandte Produkte sowie für Spezialbeschichtungen und verwandte Produkte (vormals als „Innen- und Außenfarben und -lacke“ bezeichnet) sind zwei getrennte Gruppen von Kriterien erforderlich, um bewährte Verfahren auf dem Markt besser widerzuspiegeln und den politischen Entwicklungen, potenziellen künftigen Möglichkeiten für eine verstärkte Umsetzung und der Nachfrage des Marktes nach nachhaltigen Produkten Rechnung zu tragen. Darüber hinaus bedarf es einer dritten Gruppe mit neuen Kriterien für wasserbasierte Aerosol-Sprühfarben — eine zusätzliche Produktgruppe mit einem potenziell wachsenden Markt.

(5)

Im Einklang mit diesen Feststellungen und nach Anhörung des Ausschusses für das EU-Umweltzeichen ist es angezeigt, die Produktgruppe „Innen- und Außenfarben und -lacke“ in die beiden Produktgruppen „Dekorationsfarben und -lacke und verwandte Produkte“ und „Spezialbeschichtungen und verwandte Produkte“ aufzuspalten. Zudem sollte der Anwendungsbereich des Beschlusses auf die neue Produktgruppe „wasserbasierte Aerosol-Sprühfarben“ ausgeweitet werden.

(6)

Die das EU-Umweltzeichen betreffende Eignungsprüfung (3) vom 30. Juni 2017, mit der die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 überprüft wurde, hat ergeben, dass ein stärker strategisch ausgerichteter Ansatz für das EU-Umweltzeichen vonnöten ist, wozu gegebenenfalls die Bündelung eng verwandter Produktgruppen gehört.

(7)

In dem am 11. März 2020 angenommenen neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa (4) wird betont, dass Langlebigkeit, Energie- und Ressourceneffizienz sowie der CO2- und der ökologische Fußabdruck systematischer in die Kriterien für das EU-Umweltzeichen aufgenommen werden müssen.

(8)

Die überarbeiteten Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Dekorationsfarben und -lacke und verwandte Produkte, Spezialbeschichtungen und verwandte Produkte sowie wasserbasierte Aerosol-Sprühfarben sollten darauf abzielen, Produkte zu fördern, die während ihres gesamten Lebenszyklus begrenzte Umweltauswirkungen haben und die unter Einsatz materialeffizienter und energieeffizienter Verfahren hergestellt werden. Mit den Kriterien sollten insbesondere Produkte gefördert werden, die geringe Auswirkungen im Hinblick auf Emissionen in Wasser und Luft während der Herstellung und Emissionen flüchtiger Verbindungen während der Anwendung haben und die nur eine begrenzte Menge gefährlicher Stoffe enthalten. Durch die Kriterien sollten auch die effiziente Nutzung des Produkts gefördert und Empfehlungen für den Umgang mit nicht verwendeten Produkten abgegeben werden, um so den Übergang zu einer stärker kreislauforientierten Wirtschaft zu unterstützen.

(9)

Die neuen Kriterien und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten bis zum 31. Dezember 2032 ihre Gültigkeit behalten und den Innovationszyklus für diese Produktgruppe berücksichtigen.

(10)

Im Interesse der Rechtssicherheit sollte der Beschluss 2014/312/EU aufgehoben werden.

(11)

Herstellern, für deren Produkte das EU-Umweltzeichen für Innen- und Außenfarben und -lacke auf der Grundlage der im Beschluss 2014/312/EU festgelegten Kriterien vergeben wurde, sollte ein ausreichender Übergangszeitraum für die Anpassung ihrer Produkte an die neuen, im vorliegenden Beschluss festgelegten Kriterien und Anforderungen eingeräumt werden. Ferner sollte es für einen bestimmten Zeitraum nach dem Geltungsbeginn dieses Beschlusses möglich sein, dass Hersteller ihre Anträge entweder auf die Kriterien des Beschlusses 2014/312/EU oder auf die neuen Kriterien des vorliegenden Beschlusses stützen. EU-Umweltzeichen, die auf der Grundlage der Kriterien des Beschlusses 2014/312/EU vergeben wurden, sollten für einen Zeitraum von 18 Monaten nach Annahme dieses Beschlusses gültig bleiben.

(12)

Wasserbasierte Aerosol-Sprühfarben sollten bei großflächigen Anwendungen nicht als geeigneter Ersatz für herkömmliche Farben betrachtet werden — weder auf Wand- noch auf Deckenoberflächen. Dies liegt daran, dass ihre übliche Deckkraft 2,0 m2 pro Liter nicht übersteigt, im Gegensatz zu herkömmlichen Farben, die in der Regel eine Deckkraft von mindestens 8,0 m2 pro Liter erreichen.

(13)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:


(1)   ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/66/oj.

(2)  Beschluss 2014/312/EU der Kommission vom 28. Mai 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Innen- und Außenfarben und -lacke (ABl. L 164 vom 3.6.2014, S. 45, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/312/oj).

(3)  Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — Überprüfung der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) und der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (COM(2017) 355 final).

(4)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft — Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa“ (COM(2020) 98 final) (ABl. C 364 vom 28.10.2020, S. 94).