Aktualisiert 02/01/2026
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 6 - Beschluss 2025/2607

Artikel 6

Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppen „Dekorationsfarben und -lacke und verwandte Produkte“, „Spezialbeschichtungen und verwandte Produkte“ sowie „wasserbasierte Aerosol-Sprühfarben“ und die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis 31. Dezember 2032.