Artikel 6
Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppen „Dekorationsfarben und -lacke und verwandte Produkte“, „Spezialbeschichtungen und verwandte Produkte“ sowie „wasserbasierte Aerosol-Sprühfarben“ und die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis 31. Dezember 2032.