Aktualisiert 11/05/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

ANHANG II - Delegierte Verordnung 2025/417

ANHANG II

ZU VERÖFFENTLICHENDE NACHHANDELSINFORMATIONEN

Tabelle 1

Legende

Zeichen

Datentyp

Begriffsbestimmung

{ALPHANUM-n}

Bis zu n alphanumerische Zeichen

Freitextfeld.

{CURRENCYCODE_3}

3 alphanumerische Zeichen

Aus 3 Buchstaben bestehender Währungscode gemäß den Währungscodes nach ISO 4217

{DATE_TIME_FORMAT}

Datums- und Zeitformat nach ISO 8601

Datum und Uhrzeit in folgendem Format:

YYYY-MM-DDThh:mm:ss.ddddddZ.

„YYYY“ bezeichnet das Jahr;

„MM“ bezeichnet den Monat;

„TT“ bezeichnet den Tag;

„T“ bedeutet, dass der Buchstabe „T“ als Trenner zu verwenden ist

„hh“ bezeichnet die Stunde;

„mm“ bezeichnet die Minute;

„ss.dddddd“ bezeichnet die Sekunde und den Bruchteil einer Sekunde;

Z bezeichnet die UTC-Zeit (koordinierte Weltzeit).

Datum und Uhrzeit sind als UTC-Zeit anzugeben.

{DECIMAL-n/m}

Dezimalzahl von bis zu n Stellen insgesamt, von denen bis zu m Stellen Bruchziffern sein können

Numerisches Feld für positive und negative Werte.

Dezimaltrennzeichen: „.“ (Punkt);

negativen Zahlen wird ein Minuszeichen („-“) vorangestellt;

Werte werden gegebenenfalls gerundet und nicht gekürzt.

{MIC}

4 alphanumerische Zeichen

Marktidentifikationscode nach ISO 10383


Tabelle 2

Liste der Einzelheiten für die Nachhandelstransparenz

#

Feldname

Zu übermittelnder Inhalt

Formate und Standards für die Übermittlung

1

Datum und Uhrzeit des Handels

Datum und Uhrzeit der Transaktionsausführung.

{DATE_TIME_FORMAT}

2

Identifikationscode des Kryptowerts

Eindeutige und unverwechselbare Kennung des Kryptowerts nach Artikel 15 der Delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Standards gemäß Artikel 68 Absatz 10 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114.

Auszufüllen gemäß Abschnitt 2 Tabelle 2 Feld 10 des Anhangs der Delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Standards gemäß Artikel 68 Absatz 10 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114.

3

Vollständiger Name des Kryptowerts

Vollständige Bezeichnung des Kryptowerts.

{ALPHANUM-350}

4

Preis

Handelspreis der Transaktion, gegebenenfalls ohne Provisionen, sonstige Gebühren und aufgelaufene Zinsen.

Wenn der Preis als monetärer Wert erfasst wird, ist er in der Hauptwährungseinheit anzugeben.

Wird der Kryptowert auf der Grundlage eines Währungspaars gehandelt, so gibt der Preis die Menge der quotierten Währung für eine Einheit der Basiswährung an.

{DECIMAL-18/13}, falls der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird.

5

Fehlender Preis

Wenn der Preis nicht verfügbar, aber „in der Schwebe“ ist, lautet der Wert „PNDG“.

Wenn kein Preis anwendbar ist, lautet der Wert „NOAP“.

„PNDG“, wenn der Preis nicht verfügbar ist

„NOAP“, wenn der Preis nicht anwendbar ist

6

Preisangabe

Gibt an, ob der Preis als monetärer Wert, in Prozent, als Rendite oder in Basispunkten ausgedrückt wird.

„MONE“ — monetärer Wert

„PERC“ — Prozent

„YIEL“ — Rendite

„BAPO“ — Basispunkte

7

Währung des Preises

Währung, in der der Handelspreis des Kryptowerts, auf den sich der Auftrag bezieht, ausgedrückt wird (in Fällen, in denen der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird).

Wird der Kryptowert in E-Geld/E-Geld-Token gehandelt, so wird die in Artikel 15 der Delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Standards gemäß Artikel 68 Absatz 10 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Kennung verwendet.

Wird der Preis des Kryptowerts als monetärer Wert und in einem Währungspaar ausgedrückt, ist das Währungspaar anzugeben, in dem der Preis des Kryptowerts im Zusammenhang mit dem Auftrag ausgedrückt wird. Der erste Währungscode ist das Kürzel der Basiswährung und der zweite Währungscode ist das Kürzel der quotierten Währung. Die quotierte Währung bestimmt den Preis einer Einheit der Basiswährung. Der ISO-Währungscode und die DTI-Kurzbezeichnung, wie sie gemäß den Datenelementen von ISO 24165-2 für die Registrierung des DTI oder einer alternativen Kennung nach Artikel 15 der Delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Standards gemäß Artikel 68 Absatz 10 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 registriert wurden, sind zur Darstellung der Fiatwährung bzw. des Kryptowerts im Währungspaar zu verwenden.

Auszufüllen gemäß Abschnitt 2 Tabelle 2 Feld 21 des Anhangs der Delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Standards gemäß Artikel 68 Absatz 10 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114.

8

Menge

In diesem Feld ist die ausgeführte Menge anzugeben.

{DECIMAL-18/17}, falls die Menge als Anzahl der Einheiten ausgedrückt wird

{DECIMAL-18/5}, falls die Menge als monetärer Wert oder als Nominalwert ausgedrückt wird

{DECIMAL-18/13}, falls der Preis in Teilkomponenten dieses Kryptowerts ausgedrückt wird

9

Währung der Menge

Währung, in der die Menge ausgedrückt wird. Die Währung bezieht sich auf die Einheiten des Kryptowerts, auch wenn die Transaktion auf Teilkomponenten dieses Kryptowerts lautet.

Das Feld ist nur auszufüllen, wenn die Menge als Nominalwert, monetärer Wert oder in Einheiten des Kryptowerts ausgedrückt wird.

Die in Abschnitt 2 Tabelle 2 Feld 26 des Anhangs der Delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Standards gemäß Artikel 68 Absatz 10 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Kennung.

10

Mengennotierung

Gibt an, ob die gemeldete Menge als Nominalwert, als monetärer Wert oder als Einheiten des Kryptowerts ausgedrückt wird.

„UNIT“ — Anzahl der Einheiten

„NOML“ — Nominalwert

„MONE“ — monetärer Wert

„{CRYP}“ — Wert in Kryptowerten

11

Ausführungsplatz

Angabe der Handelsplattform für Kryptowerte, auf der der Auftrag eingereicht wurde.

Verwendet die Handelsplattform für Kryptowerte Segment MICs, so ist der Segment MIC zu verwenden.

Verwendet die Handelsplattform für Kryptowerte keine Segment MICs, so ist der Operating MIC zu verwenden.

{MIC} — Handelsplattform für Kryptowerte

12

Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung

Datum und Uhrzeit, zu dem bzw. der die Transaktion von einer Handelsplattform für Kryptowerte veröffentlicht wurde.

{DATE_TIME_FORMAT}

13

Veröffentlichungsplatz

Code zur Identifizierung der Handelsplattform für Kryptowerte, die die Transaktion veröffentlicht.

{MIC} — Handelsplattform für Kryptowerte

14

Transaktionsidentifikationscode

Alphanumerischer Code, der von Handelsplätzen in Form von Handelsplattformen für Kryptowerte gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/416 der Kommission (1) zugewiesen wurde und bei jedem späteren Verweis auf den spezifischen Handel verwendet wird.

{ALPHANUM-52}


Tabelle 3

Liste der Kennzeichen für die Nachhandelstransparenz

Kennzeichen

Bezeichnung

Beschreibung

„CANC“

Kennzeichen für Storno

Wenn eine zuvor veröffentlichte Transaktion storniert wird.

„AMND“

Kennzeichen für Änderung

Wenn eine zuvor veröffentlichte Transaktion geändert wird.


(1)  Delegierte Verordnung (EU) 2025/416 der Kommission vom 29. November 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung des Inhalts und des Formats von Auftragsbuchaufzeichnungen für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben (ABl. L, 2025/416, 14.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/416/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/417/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)