Aktualisiert 11/05/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 1 - Delegierte Verordnung 2025/417

Artikel 1

Allgemeine Grundsätze für die Darstellung der Informationen über Betriebsvorschriften für Handelsplattformen

(1)   Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, müssen die Informationen über die Betriebsvorschriften für ihre Handelsplattform kostenlos und in einer Weise veröffentlichen, die leicht zugänglich, diskriminierungsfrei, deutlich sichtbar, nachvollziehbar, redlich, eindeutig, nicht irreführend und leicht verständlich ist.

(2)   Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, veröffentlichen die Betriebsvorschriften für ihre Handelsplattform in einem einzigen Dokument auf ihrer jeweiligen Website.