Aktualisiert 06/07/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/417 DER KOMMISSION

vom 28. November 2024

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Art der Darstellung von Daten zur Transparenz durch Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (1), insbesondere auf Artikel 76 Absatz 16 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ein hohes Maß an Transparenz ist unerlässlich, um sicherzustellen, dass Anleger angemessen über das genaue Ausmaß tatsächlicher und potenzieller Transaktionen mit Kryptowerten informiert werden, die auf einer von einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen betriebenen Handelsplattform gehandelt werden. Dieses hohe Maß an Transparenz sollte zudem gleiche Wettbewerbsbedingungen für Handelsplattformen gewährleisten, damit der Preisfindungsprozess für einzelne Kryptowerte nicht durch eine fragmentierte Liquidität Schaden nimmt und die Anleger dadurch nicht benachteiligt werden.

(2)

Damit die Anleger angemessen über Zugang, Kosten, Umfang und Funktionsweise von Handelsplattformen, die sie nutzen oder zu nutzen beabsichtigen, informiert werden, ist es wichtig, dass Handelsplattformen ihre Betriebsvorschriften auf transparente und diskriminierungsfreie Weise zur Verfügung stellen. Anleger sollten problemlos auf diese Informationen zugreifen können.

(3)

Damit Anleger fundierte Entscheidungen über Aufträge oder Transaktionen im Zusammenhang mit Kryptowerten treffen können und die Marktintegrität gewahrt bleibt, sollten Handelsplattformen für Kryptowerte alle Aufträge und Transaktionen so echtzeitnah wie technisch möglich auf ihren Plattformen offenlegen. In diesem Zusammenhang ist es auch wichtig, die zu veröffentlichenden Informationen zu harmonisieren, damit die Anleger die von verschiedenen Handelsplattformen für Kryptowerte veröffentlichten Informationen nutzen, vergleichen und aggregieren können.

(4)

Um faire Bedingungen für alle Arten von Anlegern — sowohl qualifizierte Anleger als auch Kleinanleger — in Bezug auf den Zugang zu Auftragsverwaltungssystemen zu gewährleisten, können Handelsplattformen für Kryptowerte direkt über ihre Handelsplattform Reserve- und Stop-Loss-Orders anbieten, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

(5)

Die Distributed-Ledger-Technologie hat den Weg für innovative Strukturen auf den Handelsplattformen für Kryptowerte geebnet. Es wird oft zwischen Handelsplattformen für Kryptowerte unterschieden, die entweder außerhalb der Blockchain (off-chain) als zentralisierte Börsen (Centralised Exchanges, CEX) oder innerhalb der Blockchain (on-chain) als dezentralisierte Börsen (Decentralised Exchanges, DEX) betrieben werden, wie z. B. solche, die nach einem automatisierten Market-Maker-Modell geführt werden. CEX zeichnen sich durch eine zentralisierte Kontrolle über Handelsgeschäfte und Depotpraktiken aus. CEX verwenden in der Regel Mechanismen, die im traditionellen Finanzwesen üblich sind, einschließlich zentraler Limit-Orderbücher. DEX hingegen sind ohne einen zentralen Betreiber tätig und ermöglichen durch intelligente Verträge den direkten Handel über Distributed Ledger. Die Nutzer können beim Handel auf ihre selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen zurückgreifen. Darüber hinaus erfordert die sich ständig weiterentwickelnde Landschaft, die auch Hybridmodelle umfasst, bei denen Elemente von CEX und DEX kombiniert werden, einen Regulierungsansatz, der sowohl präzise als auch anpassungsfähig ist. Angesichts dieser Entwicklungen ist es angezeigt, die Transparenzdatenanforderungen für diejenigen Handelssysteme zu präzisieren, die den direkten Handel über Distributed Ledger durch intelligente Verträge ermöglichen, soweit sie nicht vollständig dezentral ohne Vermittler betrieben werden und daher der Verordnung (EU) 2023/1114 unterliegen.

(6)

Informationen, die so echtzeitnah wie möglich bereitgestellt werden müssen, sollten so schnell wie technisch möglich bereitgestellt werden. Es wird vorausgesetzt, dass die Systeme der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, hinreichend effizient sind. Die Veröffentlichung der Informationen kurz vor Ablauf der maximalen Frist sollte nur in Ausnahmefällen erfolgen, wenn die verfügbaren Systeme keine Veröffentlichung in kürzerer Zeit ermöglichen.

(7)

Die Festlegung des Grads der Aufschlüsselung, bis zu dem Handelsplattformen Daten verkaufen können, ist wichtig, um den unterschiedlichen Bedürfnissen der Marktteilnehmer gerecht zu werden, die zu effizienten Märkten beitragen. Um sicherzustellen, dass die Nutzer von Daten nur Daten erwerben oder darauf zugreifen können, die ihren besonderen Bedürfnissen entsprechen, sollten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, die Daten mindestens nach der Art des Kryptowerts (vermögenswertereferenzierte Token, E-Geld-Token, andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token und E-Geld-Token), der Währung, in der die Kryptowerte gehandelt werden, und der Art des Handelssystems aufschlüsseln. Diese Daten sollten den Nutzern nach Möglichkeit auf Kryptowertbasis zur Verfügung gestellt werden.

(8)

Um dafür zu sorgen, dass die zum Kauf angebotenen Vorhandels- und Nachhandelsdaten die Nachfrage der Marktteilnehmer in angemessener Weise decken, sollten die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform betreiben, jegliche Kombination von Aufschlüsselungskriterien zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen bieten.

(9)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(10)

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)   ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj).