Aktualisiert 11/05/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 3 - Delegierte Verordnung 2025/417

Artikel 3

Nachhandelstransparenz

(1)   Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, veröffentlichen die Einzelheiten zu jeder Transaktion gemäß Artikel 76 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2023/1114, wie in Anhang II in den Tabellen 1 und 2 dargelegt.

(2)   Wird ein zuvor veröffentlichter Handelsbericht storniert, veröffentlichen die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, einen neuen Handelsbericht, der alle Einzelheiten des ursprünglichen Handelsberichts und die Storno-Kennzeichen gemäß Anhang II Tabelle 3 enthält.

(3)   Wird ein zuvor veröffentlichter Handelsbericht geändert, veröffentlichen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, folgende Informationen:

a)

einen neuen Handelsbericht, der alle Einzelheiten des ursprünglichen Handelsberichts und das Storno-Kennzeichen gemäß Anhang II Tabelle 3 enthält;

b)

einen neuen Handelsbericht, der alle Einzelheiten des ursprünglichen Handelsberichts mit allen erforderlichen korrigierten Einzelheiten und das Storno-Kennzeichen gemäß Anhang II Tabelle 3 enthält.