Artikel 3
Nachhandelstransparenz
(1) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, veröffentlichen die Einzelheiten zu jeder Transaktion gemäß Artikel 76 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2023/1114, wie in Anhang II in den Tabellen 1 und 2 dargelegt.
(2) Wird ein zuvor veröffentlichter Handelsbericht storniert, veröffentlichen die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, einen neuen Handelsbericht, der alle Einzelheiten des ursprünglichen Handelsberichts und die Storno-Kennzeichen gemäß Anhang II Tabelle 3 enthält.
(3) Wird ein zuvor veröffentlichter Handelsbericht geändert, veröffentlichen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, folgende Informationen:
a) |
einen neuen Handelsbericht, der alle Einzelheiten des ursprünglichen Handelsberichts und das Storno-Kennzeichen gemäß Anhang II Tabelle 3 enthält; |
b) |
einen neuen Handelsbericht, der alle Einzelheiten des ursprünglichen Handelsberichts mit allen erforderlichen korrigierten Einzelheiten und das Storno-Kennzeichen gemäß Anhang II Tabelle 3 enthält. |