Artikel 2
Vorhandelstransparenz
(1) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, veröffentlichen alle Geld- und Briefkurse und die Tiefe des Handelsinteresses zu diesen Preisen gemäß Artikel 76 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/1114 im Einklang mit der Art der von ihnen betriebenen Handelssysteme, die in Anhang I Tabelle 1 dieser Verordnung aufgeführt sind.
(2) Wenn die unter Buchstabe a genannten objektiven Marktbedingungen eintreten, veröffentlichen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, Aufträge, die alle folgenden Bedingungen erfüllen:
a) |
Die Aufträge sind abhängig vom Eintreten objektiver Marktbedingungen, die durch das Protokoll des Handelssystems vorab festgelegt sind; |
b) |
vor der Veröffentlichung im Orderbuch der Handelsplattform kann es zu keiner Wechselwirkung der Aufträge mit anderen Handelsinteressen kommen; |
c) |
nach der Offenlegung im Orderbuch müssen die Wechselwirkungen der Aufträge mit anderen Aufträgen den auf Aufträge dieser Art zum Zeitpunkt der Veröffentlichung anwendbaren Vorschriften entsprechen. |
(3) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, veröffentlichen die Einzelheiten zu jedem Auftrag für Kryptowerte gemäß Anhang I Tabellen 2 und 3.