Aktualisiert 11/05/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 2 - Delegierte Verordnung 2025/417

Artikel 2

Vorhandelstransparenz

(1)   Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, veröffentlichen alle Geld- und Briefkurse und die Tiefe des Handelsinteresses zu diesen Preisen gemäß Artikel 76 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/1114 im Einklang mit der Art der von ihnen betriebenen Handelssysteme, die in Anhang I Tabelle 1 dieser Verordnung aufgeführt sind.

(2)   Wenn die unter Buchstabe a genannten objektiven Marktbedingungen eintreten, veröffentlichen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, Aufträge, die alle folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Die Aufträge sind abhängig vom Eintreten objektiver Marktbedingungen, die durch das Protokoll des Handelssystems vorab festgelegt sind;

b)

vor der Veröffentlichung im Orderbuch der Handelsplattform kann es zu keiner Wechselwirkung der Aufträge mit anderen Handelsinteressen kommen;

c)

nach der Offenlegung im Orderbuch müssen die Wechselwirkungen der Aufträge mit anderen Aufträgen den auf Aufträge dieser Art zum Zeitpunkt der Veröffentlichung anwendbaren Vorschriften entsprechen.

(3)   Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, veröffentlichen die Einzelheiten zu jedem Auftrag für Kryptowerte gemäß Anhang I Tabellen 2 und 3.