Aktualisiert 11/05/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 5 - Delegierte Verordnung 2025/417

Artikel 5

Aufschlüsselung von Vorhandels- und Nachhandelsdaten

(1)   Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, machen die gemäß den Artikeln 2 und 3 veröffentlichten Informationen öffentlich zugänglich, indem sie Vorhandels- und Nachhandelstransparenzdaten getrennt veröffentlichen.

(2)   Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, machen die gemäß den Artikeln 2 und 3 veröffentlichten Daten auf Verlangen einer interessierten Partei öffentlich zugänglich, indem sie für jeden Kryptowert aufgeschlüsselte Vorhandels- und Nachhandelsdaten vorlegen.

(3)   Zusätzlich zur Darstellung der Daten gemäß Absatz 2 können Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform betreiben, die in Absatz 2 genannten Daten in Bündeln von Kryptowerten vorlegen.

(4)   Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn die in den Artikeln 2 und 3 genannten Informationen kostenlos zur Verfügung gestellt werden.