Artikel 5
Aufschlüsselung von Vorhandels- und Nachhandelsdaten
(1) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, machen die gemäß den Artikeln 2 und 3 veröffentlichten Informationen öffentlich zugänglich, indem sie Vorhandels- und Nachhandelstransparenzdaten getrennt veröffentlichen.
(2) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, machen die gemäß den Artikeln 2 und 3 veröffentlichten Daten auf Verlangen einer interessierten Partei öffentlich zugänglich, indem sie für jeden Kryptowert aufgeschlüsselte Vorhandels- und Nachhandelsdaten vorlegen.
(3) Zusätzlich zur Darstellung der Daten gemäß Absatz 2 können Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform betreiben, die in Absatz 2 genannten Daten in Bündeln von Kryptowerten vorlegen.
(4) Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn die in den Artikeln 2 und 3 genannten Informationen kostenlos zur Verfügung gestellt werden.