Aktualisiert 11/05/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 4 - Delegierte Verordnung 2025/417

Artikel 4

Veröffentlichung der Transaktionen in Echtzeit

Bei Transaktionen, die auf ihren Handelsplattformen für Kryptowerte ausgeführt werden, veröffentlichen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, die Einzelheiten zu jeder Transaktion gemäß Anhang II Tabellen 1, 2 und 3 so echtzeitnah wie technisch möglich und in jedem Fall innerhalb von dreißig Sekunden nach Ausführung der Transaktion.