Aktualisiert 03/09/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 1 - Delegierte Verordnung 2025/754

Artikel 1

Verfahrensvorschriften bei Verstößen, bei denen das Verfahren vor dem Untersuchungsbeauftragten geführt wird

(1)   Nach Abschluss einer Untersuchung von Sachverhalten, die einen oder mehrere der in Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 aufgeführten Verstöße darstellen können, und vor Übermittlung der Akte („Auflistung der Prüfungsfeststellungen“) an die ESMA unterrichtet der Untersuchungsbeauftragte die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, schriftlich über die sie betreffenden Feststellungen und gibt ihr Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels.

(2)   Im Entwurf der Auflistung der Prüfungsfeststellungen sind die Sachverhalte darzulegen, die einen oder mehrere der in Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 aufgelisteten Verstöße darstellen können, einschließlich einer Bewertung der Art und der Schwere dieser Sachverhalte anhand der in Artikel 59 Absatz 3 der genannten Verordnung festgelegten Kriterien.

(3)   Im Entwurf der Auflistung der Prüfungsfeststellungen wird eine angemessene Frist von mindestens vier Wochen gesetzt, innerhalb derer sich die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, schriftlich äußern kann. Der Untersuchungsbeauftragte ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingegangenen schriftlichen Äußerungen Rechnung zu tragen.

(4)   Die Personen, die Gegenstand der Untersuchung sind, können in ihren schriftlichen Äußerungen alle für ihre Verteidigung bedeutsamen Sachverhalte darlegen, und fügen nach Möglichkeit Unterlagen für deren Nachweis bei. Die Personen, die Gegenstand der Untersuchung sind, können vorschlagen, dass andere Personen, die die in ihren Äußerungen dargelegten Sachverhalte bestätigen können, vom Untersuchungsbeauftragten gehört werden. Die Personen, die Gegenstand der Untersuchung sind, können sich bei der Ausarbeitung ihrer schriftlichen Äußerungen von einem Berater ihrer Wahl unterstützen lassen.

(5)   Der Untersuchungsbeauftragte kann die Personen, die Gegenstand der Untersuchung sind und denen gemäß Absatz 1 ein Entwurf der Auflistung der Prüfungsfeststellungen übermittelt wurde, zu einer mündlichen Anhörung einladen. Die Person, die Gegenstand einer Untersuchung ist, kann sich von einem Berater ihrer Wahl unterstützen lassen. Mündliche Anhörungen sind nicht öffentlich.

(6)   Der Untersuchungsbeauftragte übermittelt der Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, die endgültige Auflistung der Untersuchungsfeststellungen.