Artikel 5
Akteneinsicht und Verwendung der Unterlagen
(1) Auf Antrag gewährt die ESMA der Person, die Gegenstand der Untersuchung ist und der der Untersuchungsbeauftragte oder die ESMA eine Auflistung der Prüfungsfeststellungen übermittelt hat, Akteneinsicht. Die Akteneinsicht wird von der ESMA nach der Mitteilung der Auflistung der Prüfungsfeststellungen gewährt.
(2) Die eingesehenen Unterlagen dürfen von der in Absatz 1 genannten Person nur für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren verwendet werden, die die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/2631 betreffen.