Aktualisiert 03/09/2025
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Artikel 3 - Delegierte Verordnung 2025/754

Artikel 3

Verfahrensvorschriften, die die ESMA bei Verletzungsverfahren in Bezug auf Zwangsgelder befolgen muss

(1)   Bevor die ESMA ein Zwangsgeld nach Artikel 61 der Verordnung (EU) 2023/2631 verhängt, übermittelt sie der Person, die Gegenstand des Verfahrens ist, eine Auflistung der Prüfungsfeststellungen, in der die Gründe für die Verhängung eines Zwangsgelds dargelegt werden und die Höhe dieses Zwangsgelds für jeden Tag der Nichteinhaltung angegeben wird. In der Auflistung der Prüfungsfeststellungen ist eine angemessene Frist von mindestens vier Wochen für schriftliche Äußerungen der dem Verfahren unterliegenden Personen festzulegen. Nach Ablauf dieser Frist eingehende schriftliche Äußerungen muss die ESMA nicht berücksichtigen.

(2)   Die ESMA kann die Person, die Gegenstand des Verfahrens ist, zu einer mündlichen Anhörung einladen. Die Person, die Gegenstand des Verfahrens ist, kann sich von einem Berater ihrer Wahl unterstützen lassen. Mündliche Anhörungen sind nicht öffentlich.

(3)   In dem Beschluss gemäß Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 sind die Rechtsgrundlage und die Gründe für den Beschluss sowie die Höhe und der Zeitpunkt des Beginns der Verhängung des Zwangsgelds anzugeben.

(4)   Die ESMA verhängt kein Zwangsgeld mehr, wenn der externe Prüfer oder die Person, die Gegenstand des Verfahrens ist, dem einschlägigen Beschluss nach Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 nachgekommen ist.