Artikel 7
Verjährungsfristen für die Vollstreckung von Sanktionen
(1) Die Befugnis der ESMA, die nach den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU) 2023/2631 gefassten Beschlüsse zu vollstrecken, endet nach fünf Jahren.
(2) Die in Absatz 1 genannte Verjährungsfrist beginnt am Tag nach dem Tag, an dem der Beschluss rechtskräftig geworden ist.
(3) Die Frist für die Vollstreckung von Sanktionen wird durch jede Maßnahme der ESMA zur Durchsetzung der Zahlung oder der Zahlungsbedingungen für die Geldbuße oder das Zwangsgeld unterbrochen.
(4) Mit jeder Unterbrechung gemäß Absatz 3 beginnt die in Absatz 1 genannte Verjährungsfrist erneut.
(5) Die in Absatz 1 genannte Frist ruht, solange
a) |
eine Zahlungsfrist bewilligt ist, |
b) |
die Vollstreckung einer Zahlung ausgesetzt ist, weil ein Beschluss der ESMA-Beschwerdestelle im Sinne von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 und des Gerichtshofs der Europäischen Union im Sinne von Artikel 65 der Verordnung (EU) 2023/2631 anhängig ist. |