Aktualisiert 03/09/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/754 DER KOMMISSION

vom 16. April 2025

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Verfahrensvorschriften für die Ausübung der Befugnis der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, Geldbußen oder Zwangsgelder gegen externe Prüfer zu verhängen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (1), insbesondere auf Artikel 63 Absatz 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um dem in Artikel 63 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/2631 garantierten Recht auf Anhörung in vollem Umfang Geltung zu verschaffen, sollte eine Person, die Gegenstand einer Untersuchung der ESMA ist, weil sie möglicherweise einen der in Artikel 60 Absatz 1 der genannten Verordnung aufgeführten Verstöße begangen hat, die Möglichkeit haben, innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens vier Wochen schriftlich Stellung zu nehmen, bevor der Untersuchungsbeauftragte der ESMA seine Feststellungen vorlegt. Die Person sollte sich von einem Berater ihrer Wahl unterstützen lassen dürfen.

(2)

Die ESMA sollte die Vollständigkeit der vom Untersuchungsbeauftragten übermittelten Akte anhand einer Liste von Dokumenten prüfen. Um sicherzustellen, dass die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, ihre Verteidigung angemessen vorbereiten kann, sollte die ESMA ihr vor der endgültigen Verhängung einer Geldbuße oder eines Zwangsgeldes das Recht einräumen, weitere schriftliche Bemerkungen abzugeben.

(3)

Nach Artikel 61 der Verordnung (EU) 2023/2631 ist die ESMA unter anderem zur Verhängung von Zwangsgeldern verpflichtet, wenn eine Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, sich weigert, sich einer solchen Untersuchung zu unterziehen oder von der ESMA angeforderte Informationen zu übermitteln. Um das Recht dieser Personen auf Verteidigung in vollem Umfang zu garantieren, sollte die ESMA ihnen vor Verhängung eines Zwangsgelds die Gelegenheit geben, sich schriftlich zu dem untersuchten Sachverhalt oder zur Angemessenheit eines solchen Zwangsgelds in dem betreffenden Fall zu äußern.

(4)

Das Recht auf Verteidigung sollte gegen die Notwendigkeit abgewogen werden, dass die ESMA unter bestimmten Umständen dringende Maßnahmen ergreifen muss. Wenn dringende Maßnahmen gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2631 gerechtfertigt sind, sollte das Recht auf Verteidigung der Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, die ESMA nicht am Ergreifen dringender Maßnahmen hindern. In einem solchen Fall sollte die ESMA, um ernsthaften und unmittelbar bevorstehenden Schaden vom Finanzsystem abzuwenden, einen Interimsbeschluss fassen können, ohne der Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, die Möglichkeit zur Äußerung zu geben. Die ESMA sollte der betreffenden Person Gelegenheit geben, so bald wie möglich nach Erlass des Interimsbeschlusses und vor Erlass eines bestätigenden Beschlusses gehört zu werden.

(5)

Die Befugnis der ESMA zur Verhängung eines Zwangsgelds sollte unter gebührender Berücksichtigung des Rechts auf Verteidigung ausgeübt werden und nicht über den erforderlichen Zeitraum hinaus aufrechterhalten werden. Beschließt die ESMA die Verhängung eines Zwangsgelds, sollte der betreffenden Person deshalb Gelegenheit zur Anhörung gegeben werden und sollte ab dem Zeitpunkt, zu dem die betreffende Person dem an sie gerichteten Beschluss der ESMA nachkommt, kein Zwangsgeld mehr erhoben werden.

(6)

Die von der ESMA und dem Untersuchungsbeauftragten erstellten Akten enthalten Informationen, welche die betreffende Person zur Vorbereitung auf Gerichts- oder Verwaltungsverfahren unbedingt benötigt. Nachdem eine Person, die Gegenstand einer Untersuchung ist, entweder vom Untersuchungsbeauftragten oder von der ESMA eine Mitteilung mit der Auflistung der Prüfungsfeststellungen erhalten hat, sollte sie daher vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Recht auf Akteneinsicht haben. Die eingesehenen Akten sollten nur für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2023/2631 verwendet werden dürfen.

(7)

Sowohl die Befugnis zur Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern als auch die Befugnis zur Vollstreckung von Geldbußen und Zwangsgeldern sollten innerhalb einer angemessenen Frist ausgeübt werden und daher einer Verjährungsfrist unterliegen. Aus Gründen der Einheitlichkeit sollten bei Verjährungsfristen für die Verhängung und Vollstreckung von Geldbußen oder Zwangsgeldern die bestehenden Rechtsvorschriften der Union, die auf die Verhängung und Vollstreckung von Sanktionen gegen beaufsichtigte Unternehmen anwendbar sind, und die Erfahrung der ESMA mit der Anwendung solcher Rechtsvorschriften berücksichtigt werden.

(8)

Um die Verwahrung der eingezogenen Geldbußen und Zwangsgelder zu gewährleisten, sollte die ESMA die durch Geldbußen und Zwangsgelder vereinnahmten Beträge auf verzinslichen Konten hinterlegen, die eigens für einzelne verhängte Geldbußen oder Zwangsgelder eröffnet werden. Nach dem Prinzip der haushaltspolitischen Vorsicht sollte die ESMA die Beträge erst dann an die Kommission überweisen, wenn die Beschlüsse rechtskräftig sind, weil alle Rechtsmittel ausgeschöpft wurden oder die Frist zum Einlegen von Rechtsmitteln abgelaufen ist —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)   ABl. L, 2023/2631, 30.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2631/oj.