Aktualisiert 03/09/2025
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Artikel 6 - Delegierte Verordnung 2025/754

Artikel 6

Verjährungsfristen für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern

(1)   Für Geldbußen und Zwangsgelder, die gegen externe Prüfer und andere Personen, die Gegenstand einer Untersuchung sind, verhängt werden, gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Verjährungsfrist beginnt an dem auf den Verstoß folgenden Tag. Bei fortgesetzten oder wiederholten Verstößen beginnt diese Frist an dem Tag, an dem der Verstoß abgestellt wird.

(3)   Die Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern wird durch jede Maßnahme unterbrochen, die die ESMA für Ermittlungen oder Verfahren im Zusammenhang mit einem in Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 aufgeführten Verstoß einleitet. Wirksam wird diese Unterbrechung an dem Tag, an dem der externe Prüfer oder die Person, die Gegenstand der Untersuchung in Bezug auf einen Verstoß gegen die Anforderungen nach Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 ist, von der Maßnahme in Kenntnis gesetzt wird.

(4)   Mit jeder Unterbrechung gemäß Absatz 3 beginnt die in Absatz 1 genannte Verjährungsfrist erneut. Die Verjährung tritt spätestens mit dem Tag ein, an dem die zweifache Dauer der ursprünglichen Frist verstrichen ist, ohne dass die ESMA eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld verhängt hat. Diese Frist wird um den Zeitraum verlängert, in dem die Verjährungsfrist gemäß Absatz 5 ausgesetzt ist.

(5)   Die Frist, innerhalb derer Geldbußen und Zwangsgelder verhängt werden können, wird so lange ausgesetzt, wie in Bezug auf den Beschluss der ESMA ein Verfahren vor dem in Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) genannten Beschwerdeausschuss anhängig ist oder dieser Beschluss gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2023/2631 vom Gerichtshof der Europäischen Union überprüft wird.


(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj).