Artikel 2
Verfahrensvorschriften, die die ESMA in Bezug auf Geldbußen und Aufsichtsmaßnahmen befolgen muss
(1) Der Untersuchungsbeauftragte übermittelt der ESMA folgende Unterlagen:
a) |
die vom Untersuchungsbeauftragten an die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, gerichtete Auflistung der Prüfungsfeststellungen und eine Kopie davon, |
b) |
eine Kopie der schriftlichen Äußerungen der Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, |
c) |
das Protokoll der mündlichen Anhörung. |
(2) Ist die Akte unvollständig, fordert die ESMA beim Untersuchungsbeauftragten unter Angabe von Gründen zusätzliche Unterlagen an.
(3) Gelangt die ESMA zu der Auffassung, dass die in der Auflistung der Untersuchungsfeststellungen des Untersuchungsbeauftragten beschriebenen Sachverhalte keinen der in Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 aufgeführten Verstöße darstellen, so beschließt sie, den Fall zu schließen. Die ESMA informiert die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, über ihren Beschluss, den Fall zu schließen.
(4) Stimmt die ESMA sämtlichen oder einigen Prüfungsfeststellungen des Untersuchungsbeauftragten zu, setzt sie die Person, gegen die sich die Untersuchung richtet, darüber in Kenntnis. In der entsprechenden Mitteilung wird für den Fall, dass die ESMA sämtlichen Prüfungsfeststellungen des Untersuchungsbeauftragten zustimmt, eine Frist von mindestens zwei Wochen, und für den Fall, dass die ESMA nicht sämtlichen Prüfungsfeststellungen zustimmt, eine Frist von mindestens vier Wochen gesetzt, innerhalb derer sich die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, schriftlich äußern kann. Nach Ablauf dieser Frist eingehende schriftliche Äußerungen muss die ESMA nicht berücksichtigen.
(5) Die ESMA kann die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist und der eine Auflistung der Prüfungsfeststellungen übermittelt wurde, zu einer mündlichen Anhörung einladen. Die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, kann sich von einem Berater ihrer Wahl unterstützen lassen. Mündliche Anhörungen sind nicht öffentlich.
(6) Stellt die ESMA fest, dass eine Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, einen oder mehrere der in Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 aufgeführten Verstöße begangen hat, und hat die ESMA den Beschluss gefasst, eine Geldbuße gemäß Artikel 60 der genannten Verordnung zu erlassen, so informiert sie die Person, gegen die die Geldbuße verhängt wird, unverzüglich über diesen Beschluss.