Artikel 8
Einziehung von Geldbußen und Zwangsgeldern
(1) Die ESMA hinterlegt die eingezogenen Geldbußen und Zwangsgelder auf einem von ihr eröffneten verzinslichen Konto, bis diese Geldbußen und Zwangsgelder rechtskräftig geworden sind. Werden von der ESMA gleichzeitig mehrere Geldbußen oder Zwangsgelder eingezogen, stellt sie sicher, dass diese auf verschiedenen Konten oder Unterkonten hinterlegt werden. Die entrichteten Geldbußen und Zwangsgelder fließen nicht in den ESMA-Haushalt ein und werden auch nicht als Haushaltsposten verbucht.
(2) Sobald die ESMA festgestellt hat, dass die Geldbußen oder Zwangsgelder nach Ausschöpfung aller Rechtsmittel rechtskräftig geworden sind, überweist sie diese Beträge samt eventuell aufgelaufener Zinsen an die Kommission. Diese Beträge fließen dann in den allgemeinen Haushalt der EU ein.
(3) Die ESMA teilt der Kommission regelmäßig die Höhe der verhängten Geldbußen und Zwangsgelder sowie deren Status mit.