Aktualisiert 03/09/2025
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Artikel 4 - Delegierte Verordnung 2025/754

Artikel 4

Verfahrensvorschriften, die die ESMA in Bezug auf Interimsbeschlüsse über Aufsichtsmaßnahmen befolgen muss

(1)   Fasst die ESMA einen Interimsbeschluss nach Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2631, so setzt sie die betreffende Person umgehend über diesen Interimsbeschluss in Kenntnis. Die ESMA setzt eine angemessene Frist von mindestens vier Wochen, innerhalb der sich die Person, die Gegenstand des Interimsbeschlusses ist, schriftlich zu dem Interimsbeschluss äußern kann. Nach Ablauf dieser Frist eingehende schriftliche Äußerungen muss die ESMA nicht berücksichtigen.

(2)   Auf Antrag gewährt die ESMA der Person, die Gegenstand des Interimsbeschlusses ist, Akteneinsicht. Die Unterlagen, in die Einsicht genommen wird, dürfen nur für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/2631 betreffen, verwendet werden.

(3)   Die ESMA kann die Person, die Gegenstand des Interimsbeschlusses ist, zu einer mündlichen Anhörung einladen. Die Person, die Gegenstand des Interimsbeschlusses ist, kann sich von einem Berater ihrer Wahl unterstützen lassen. Mündliche Anhörungen sind nicht öffentlich.

(4)   Die ESMA fasst so bald wie möglich nach Erlass des Interimsbeschlusses einen abschließenden Beschluss gemäß Artikel 59 Absatz 1, Artikel 60 Absatz 1 und Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631. Gelangt die ESMA nach Anhörung der Person, die Gegenstand des Interimsbeschlusses ist, zu der Auffassung, dass diese Person einen Verstoß nach Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 begangen hat, so erlässt sie einen bestätigenden Beschluss, durch den eine oder mehrere der in Artikel 59 der genannten Verordnung festgelegten Aufsichtsmaßnahmen ergriffen werden. Die ESMA setzt die Person, die Gegenstand des Interimsbeschlusses ist, unverzüglich von dem bestätigenden Beschluss in Kenntnis.

Wird der Interimsbeschluss durch den abschließenden Beschluss der ESMA nicht bestätigt, so gilt er als aufgehoben.