Aktualisiert 16/12/2025
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Artikel 12 - Delegierte Verordnung 2025/1155

Artikel 12

Grad an Genauigkeit für Betreiber von Handelsplätzen und systematische Internalisierer

(Artikel 22c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)   Betreiber von Handelsplätzen und systematische Internalisierer gewährleisten, dass die von ihnen im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren in Abhängigkeit von den Gateway-to-Gateway-Latenzzeiten ihrer Handelssysteme den in Anhang IV Tabelle 1 angegebenen Genauigkeitsgraden entsprechen. Die Gateway-to-Gateway-Latenzzeit ist die Zeit vom Moment des Eingangs der Auftragsmeldung beim äußeren Gateway des vom Handelsplatz verwendeten Handelssystems bis zum Moment des Abschickens der Bestätigung durch das Gateway, nachdem die Auftragsmeldung durch das Auftragseingangsprotokoll geschickt, von der Matching-Engine verarbeitet und zurückgeschickt wurde.

(2)   Abweichend von Absatz 1 gewährleisten Betreiber von Handelsplätzen und systematische Internalisierer, die ein sprachbasiertes Handelssystem, ein Preisanfragesystem, dessen Antworten menschliches Eingreifen voraussetzen oder die keinen algorithmischen Handel zulassen, oder ein System zur Formalisierung ausgehandelter Geschäfte im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verwenden, dass die im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren höchstens eine Sekunde von der in Artikel 11 genannten UTC abweichen. Der Betreiber des Handelsplatzes oder der systematische Internalisierer stellt sicher, dass die Zeiten mit einer Granularität von mindestens einer Sekunde aufgezeichnet werden.

(3)   Betreiber von Handelsplätzen und systematische Internalisierer, die mehrere Arten von Handelssystemen betreiben, stellen sicher, dass alle diese Systeme dem nach den Absätzen 1 und 2 jeweils anwendbaren Grad an Genauigkeit entsprechen.