Aktualisiert 16/12/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 16 - Delegierte Verordnung 2025/1155

Artikel 16

Einhaltung der Vorschriften über die maximal zulässige Abweichung

(Artikel 22c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Betreiber von Handelsplätzen und ihre Mitglieder, Teilnehmer oder Nutzer führen ein System der Rückverfolgbarkeit auf die UTC ein. Sie müssen in der Lage sein, die Rückverfolgbarkeit auf die UTC anhand des Designs, der Funktionen und der Spezifikationen des Systems zu belegen. Sie müssen präzise angeben können, an welcher Stelle im System der Zeitstempel vergeben wird, und den Nachweis erbringen können, dass diese Stelle konsistent bleibt. Sie überprüfen die Vereinbarkeit des Systems der Rückverfolgbarkeit auf die UTC mit dieser Verordnung mindestens einmal jährlich.