Artikel 15
Grad an Genauigkeit für genehmigte Veröffentlichungssysteme und Bereitsteller konsolidierter Datenticker
(1) Genehmigte Veröffentlichungssysteme und Bereitsteller konsolidierter Datenticker zeichnen das Datum und die Uhrzeit der meldepflichtigen Ereignisse mindestens bis auf eine Millisekunde genau auf.
(2) Genehmigte Veröffentlichungssysteme und Bereitsteller konsolidierter Datenticker stellen sicher, dass die von ihnen im Geschäftsverkehr zur Aufzeichnung meldepflichtiger Ereignisse verwendeten Uhren maximal um eine Millisekunde von der in Artikel 11 festgelegten Referenzzeit abweichen.