Aktualisiert 16/12/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 15 - Delegierte Verordnung 2025/1155

Artikel 15

Grad an Genauigkeit für genehmigte Veröffentlichungssysteme und Bereitsteller konsolidierter Datenticker

(Artikel 22c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)   Genehmigte Veröffentlichungssysteme und Bereitsteller konsolidierter Datenticker zeichnen das Datum und die Uhrzeit der meldepflichtigen Ereignisse mindestens bis auf eine Millisekunde genau auf.

(2)   Genehmigte Veröffentlichungssysteme und Bereitsteller konsolidierter Datenticker stellen sicher, dass die von ihnen im Geschäftsverkehr zur Aufzeichnung meldepflichtiger Ereignisse verwendeten Uhren maximal um eine Millisekunde von der in Artikel 11 festgelegten Referenzzeit abweichen.