Aktualisiert 16/12/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 14 - Delegierte Verordnung 2025/1155

Artikel 14

Grad an Genauigkeit für benannte veröffentlichende Einrichtungen

(Artikel 22c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)   Benannte veröffentlichende Einrichtungen zeichnen das Datum und die Uhrzeit der meldepflichtigen Ereignisse mindestens bis auf eine Millisekunde genau auf.

(2)   Benannte veröffentlichende Einrichtungen stellen sicher, dass die von ihnen im Geschäftsverkehr zur Aufzeichnung meldepflichtiger Ereignisse verwendeten Uhren maximal um eine Millisekunde von der in Artikel 11 festgelegten Referenzzeit abweichen.

(3)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 erfüllen benannte veröffentlichende Einrichtungen, die auch den Status eines systematischen Internalisierers erhalten haben, die Anforderungen des Artikels 12.