Artikel 14
Grad an Genauigkeit für benannte veröffentlichende Einrichtungen
(1) Benannte veröffentlichende Einrichtungen zeichnen das Datum und die Uhrzeit der meldepflichtigen Ereignisse mindestens bis auf eine Millisekunde genau auf.
(2) Benannte veröffentlichende Einrichtungen stellen sicher, dass die von ihnen im Geschäftsverkehr zur Aufzeichnung meldepflichtiger Ereignisse verwendeten Uhren maximal um eine Millisekunde von der in Artikel 11 festgelegten Referenzzeit abweichen.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 erfüllen benannte veröffentlichende Einrichtungen, die auch den Status eines systematischen Internalisierers erhalten haben, die Anforderungen des Artikels 12.