Artikel 13
Grad an Genauigkeit für Mitglieder, Teilnehmer oder Nutzer eines Handelsplatzes
(1) Mitglieder, Teilnehmer oder Nutzer von Handelsplätzen stellen sicher, dass die von ihnen im Geschäftsverkehr zur Aufzeichnung meldepflichtiger Ereignisse verwendeten Uhren dem in Anhang IV Tabelle 2 aufgeführten Grad an Genauigkeit entsprechen.
(2) Mitglieder, Teilnehmer oder Nutzer von Handelsplätzen, die mehrere Arten von Handelstätigkeiten ausüben, stellen sicher, dass die Systeme, die sie zur Aufzeichnung der Uhrzeit meldepflichtiger Ereignisse verwenden, den für die jeweilige Handelstätigkeit anwendbaren Graden an Genauigkeit entsprechen, die in Anhang IV Tabelle 2 niedergelegt sind.