Artikel 17
Festlegung des Betrags der umzuverteilenden Einnahmen, der berechtigten Datenkontributoren und der relevanten Beurteilungszeiträume
(Artikel 27h Absätze 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
(1) Für die Zwecke der Umverteilung eines Teils der Einnahmen aus dem konsolidierten Datenticker an Datenkontributoren, die eines oder mehrere der in Artikel 27h Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Kriterien erfüllen, legt der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds Folgendes fest:
|
a) |
den Betrag der umzuverteilenden Einnahmen auf der Grundlage der Gesamteinnahmen aus dem konsolidierten Datenticker in dem vom Bereitsteller konsolidierter Datenticker festgelegten Berechnungsfenster und |
|
b) |
die Liste der geregelten Märkte, multilateralen Handelsplattformen und KMU-Wachstumsmärkte, die während des Bemessungszeitraums Inputdaten entweder für den gesamten Zeitraum oder für einen Teil davon übermittelt haben (im Folgenden „berechtigte Datenkontributoren“). |
(2) Nachdem der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds den Betrag der umzuverteilenden Einnahmen und die Liste der berechtigten Datenkontributoren gemäß Absatz 1 festgelegt hat, führt er die Berechnungen gemäß den Artikeln 18 bis 21 durch. Der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds führt diese Berechnungen mindestens jährlich und in jedem Fall vor dem zwanzigsten Tag des Monats, der auf das Berechnungsfenster folgt, anhand der von jedem Datenkontributor während des Bemessungszeitraums aufgezeichneten Geschäfte durch. Der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds wendet die sich aus diesen Berechnungen ergebenden Prozentsätze rückwirkend auf das letzte Berechnungsfenster an.
(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 entspricht das Berechnungsfenster jedem einzelnen Zeitraum, in dem ein Teil der Einnahmen des konsolidierten Datentickers umverteilt wird.
(4) Für die Zwecke des Absatzes 2 entspricht der Bemessungszeitraum den zwölf Monaten, in denen das jeweilige Handelsvolumen, das mit jeder einzelnen Gewichtung zu multiplizieren ist, berücksichtigt wird.