Aktualisiert 16/12/2025
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Artikel 18 - Delegierte Verordnung 2025/1155

Artikel 18

Methode zur Berechnung des Betrags der Einnahmen, die an berechtigte Datenkontributoren, die das Kriterium nach Artikel 27h Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erfüllen, umzuverteilen sind

(Artikel 27h Absatz 6 Buchstabe a, Absatz 7 Buchstabe a und Absatz 8 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)   Zur Berechnung des Betrags der Einnahmen, die an berechtigte Datenkontributoren, die das Kriterium nach Artikel 27h Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erfüllen, umzuverteilen sind, bestimmt der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds das jährliche Gesamthandelsvolumen in Bezug auf Aktien für jeden berechtigten Datenkontributor, bei dem es sich um einen geregelten Markt oder einen KMU-Wachstumsmarkt handelt, indem er alle von dem betreffenden Datenkontributor erhaltenen Transaktionsaufzeichnungen zusammenfasst.

(2)   Der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds ermittelt das jährliche Gesamthandelsvolumen in Bezug auf Aktien in der Union, indem er alle von allen Datenkontributoren erhaltenen Transaktionsaufzeichnungen zusammenfasst.

(3)   Für die Zwecke der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berechnungen werden die Geschäfte einzeln gezählt.

(4)   Um festzustellen, ob ein berechtigter Datenkontributor das in Artikel 27h Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegte Kriterium erfüllt, teilt der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds den gemäß Absatz 1 ermittelten Betrag durch den gemäß Absatz 2 ermittelten Betrag für jeden geregelten Markt und jeden KMU-Wachstumsmarkt, der durch den Operating MIC zur Identifizierung des Markts gemäß ISO 10383 ermittelt wird.

(5)   Für jeden berechtigten Datenkontributor, der das in Artikel 27h Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegte Kriterium erfüllt und durch einen Segment MIC gemäß der Norm ISO 10383 oder, wenn kein Segment MIC vorhanden ist, durch einen Operating MIC identifiziert wird, multipliziert der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds das gemäß Absatz 1 ermittelte relevante Handelsvolumen dieses MIC mit der Gewichtung 4,5.