Artikel 23
Verfahren für die vorübergehende Aussetzung der Teilnahme an der Regelung zur Umverteilung der Einnahmen
(Artikel 27h Absatz 8 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
(1) Stellt der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds einen wiederholten und schweren Verstoß eines Datenkontributors gegen die in Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Kriterien fest, unterrichtet er den Datenkontributor hiervon schnellstmöglich, in jedem Fall aber innerhalb von zwei Geschäftstagen nach Feststellung des wiederholten und schweren Verstoßes. In der Mitteilung an den Datenkontributor muss der Bereitsteller konsolidierter Datenticker
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a) |
die Handels- oder Auftragsmeldungen, in Bezug auf die der Datenkontributor mutmaßlich einen Verstoß begangen hat, und die Anzahl der Tage, für die die Umverteilung der Einnahmen ausgesetzt werden kann, angeben, |
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b) |
dem Datenkontributor Informationen zur Untermauerung seiner Feststellung übermitteln. |
Innerhalb einer Woche nach der Inkenntnissetzung gemäß Unterabsatz 1 kann der Datenkontributor dem Bereitsteller konsolidierter Datenticker zusätzliche Informationen übermitteln, um nachzuweisen, dass die Datenanforderungen nicht verletzt wurden oder dass ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Artikels 22 Absatz 2 eingetreten ist, und beantragen, dass der Bereitsteller konsolidierter Datenticker seine Feststellung anhand der zusätzlichen Informationen überprüft.
Der Bereitsteller konsolidierter Datenticker überprüft seine Feststellung unter Berücksichtigung der vom Datenkontributor bereitgestellten zusätzlichen Informationen und setzt dem Datenkontributor eine Frist für die Übermittlung zusätzlicher Informationen, sofern er diese für unvollständig hält.
(2) Am letzten Tag des Zeitraums, für den die Einnahmen umverteilt werden, prüft der Bereitsteller konsolidierter Datenticker abschließend, ob die Kriterien für die vorübergehende Aussetzung der Teilnahme eines Datenkontributors an der Regelung zur Umverteilung der Einnahmen gemäß Artikel 22 Absatz 1 erfüllt sind.
Der Bereitsteller konsolidierter Datenticker unterrichtet den Datenkontributor innerhalb von zwei Geschäftstagen nach dem letzten Tag des Zeitraums, für den die Einnahmen umverteilt werden, über seine endgültige Feststellung. Der Bereitsteller konsolidierter Datenticker teilt dem Datenkontributor die Gründe für seine abschließende Feststellung mit und nennt die Datenanforderungen, die als verletzt gelten, sowie den Betrag der einbehaltenen Einnahmen.
Innerhalb einer Woche nach Erhalt der Informationen gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes kann der Datenkontributor dem Bereitsteller konsolidierter Datenticker zusätzliche Informationen als Nachweis übermitteln, dass die in den Artikeln 22a, 22b und 22c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Datenanforderungen nicht verletzt wurden oder dass ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Artikels 22 Absatz 2 eingetreten ist, und beantragen, dass der Bereitsteller konsolidierter Datenticker seine Feststellung anhand der zusätzlichen Informationen überprüft.
Der Bereitsteller konsolidierter Datenticker überprüft seine abschließende Feststellung unter Berücksichtigung der vom Datenkontributor bereitgestellten zusätzlichen Informationen und setzt dem Datenkontributor eine Frist für die Übermittlung zusätzlicher Informationen, sofern er diese für unvollständig hält.
(3) Der Bereitsteller konsolidierter Datenticker unterrichtet den betreffenden Datenkontributor spätestens zwei Wochen, nachdem er ihn von der endgültigen Feststellung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 in Kenntnis gesetzt hat, über seine endgültige Entscheidung über die Aussetzung der Teilnahme an der Regelung zur Umverteilung der Einnahmen.
Trifft der Bereitsteller konsolidierter Datenticker die endgültige Entscheidung, einen Datenkontributor von der Regelung zur Umverteilung der Einnahmen auszuschließen, so kann er die einbehaltenen Einnahmen an die anderen berechtigten Datenkontributoren in dem auf diese Entscheidung folgenden Umverteilungsfenster umverteilen.