Artikel 19
Methode zur Berechnung des Betrags der Einnahmen, die an berechtigte Datenkontributoren, die das Kriterium nach Artikel 27h Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erfüllen, umzuverteilen sind
(1) Um festzustellen, ob ein berechtigter Datenkontributor das in Artikel 27h Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegte Kriterium erfüllt, prüft der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds für jeden berechtigten Datenkontributor, ob dieser am 27. März 2019 oder danach eine Erstzulassung für den Handel mit Aktien oder börsengehandelten Fonds erteilt hat. Diese Prüfung stützt sich auf die von der ESMA gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/585 der Kommission (9) veröffentlichten Informationen.
Der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds bestimmt
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a) |
für jeden berechtigten Datenkontributor, der das in Artikel 27h Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegte Kriterium erfüllt, das jährliche Gesamthandelsvolumen in Bezug auf Aktien und börsengehandelte Fonds, indem er alle von diesem Datenkontributor erhaltenen Transaktionsaufzeichnungen zusammenfasst, |
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b) |
für jeden berechtigten Datenkontributor, der das in Artikel 27h Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegte Kriterium erfüllt, das jährliche Gesamthandelsvolumen in Bezug auf Aktien und börsengehandelte Fonds, die erstmals am 27. März 2019 oder danach zum Handel zugelassen wurden, indem er alle von diesem Datenkontributor erhaltenen Transaktionsaufzeichnungen zusammenfasst. |
Für die Zwecke der in den Buchstaben a und b genannten Berechnungen werden die Geschäfte einzeln gezählt.
(2) Für jeden berechtigten Datenkontributor, der das in Artikel 27h Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegte Kriterium erfüllt und durch einen Segment MIC gemäß der Norm ISO 10383 oder, wenn kein Segment MIC vorhanden ist, durch einen Operating MIC identifiziert wird, multipliziert der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds das gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 ermittelte relevante Handelsvolumen dieses MIC mit der Gewichtung 4,0.
(9) Delegierte Verordnung (EU) 2017/585 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Datenstandards und -formate für die Referenzdaten für Finanzinstrumente und die technischen Maßnahmen in Bezug auf die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und den zuständigen Behörden zu treffenden Vorkehrungen (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 368, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/585/oj).