Artikel 24
Bedingungen für die Wiederaufnahme der Umverteilung der Einnahmen und für die Umverteilung einbehaltener Einnahmen zuzüglich Zinsen
(Artikel 27h Absatz 8 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
(1) Stellt der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds auf der Grundlage der vom Datenkontributor gemäß Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 3 übermittelten zusätzlichen Informationen fest, dass kein Verstoß gegen die in den Artikeln 22a, 22b und 22c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Datenanforderungen vorliegt, so verteilt er die einbehaltenen Einnahmen zuzüglich Zinsen spätestens zwei Wochen nach der endgültigen Entscheidung gemäß Artikel 23 Absatz 3 um.
(2) Zur Berechnung der in Absatz 1 genannten Zinsen berücksichtigt der Bereitsteller konsolidierter Datenticker den durchschnittlichen Zinssatz der Einlagefazilität der Europäischen Zentralbank oder, wenn der Bereitsteller konsolidierter Datenticker in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, dessen Währung nicht der Euro ist, den offiziellen Leitzins für Übernachtkredite der Zentralbank des Mitgliedstaats, in dem der Bereitsteller konsolidierter Datenticker niedergelassen ist, während des Zeitraums der Aussetzung der Regelung zur Umverteilung der Einnahmen.