Artikel 20
Methode zur Berechnung des Betrags der Einnahmen, die an berechtigte Datenkontributoren, die das Kriterium nach Artikel 27h Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erfüllen, umzuverteilen sind
(1) Um festzustellen, ob ein berechtigter Datenkontributor das in Artikel 27h Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegte Kriterium erfüllt, bestimmt der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds für jeden berechtigten Datenkontributor das gesamte jährliche Vorhandelstransparenz-Handelsvolumen in Bezug auf Aktien oder börsengehandelte Fonds.
Für die Zwecke der Berechnung gemäß Unterabsatz 1 bezieht der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds alle von den berechtigten Datenkontributoren erhaltenen Transaktionsaufzeichnungen ein, die nicht als ausgehandelte Geschäfte zu anderen Bedingungen als dem aktuellen Marktpreis (Kennzeichen „PRIC“), Referenzpreisgeschäfte (Kennzeichen „RFPT“), ausgehandelte Geschäfte mit liquiden Finanzinstrumenten (Kennzeichen „NLIQ“) oder ausgehandelte Geschäfte mit illiquiden Finanzinstrumenten (Kennzeichen „OILQ“) gemäß Anhang I Tabelle 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 oder als Geschäfte, die der Ausnahmeregelung für Geschäfte, für die eine Ausnahme für Aufträge mit großem Vorhandelsvolumen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b gilt, gekennzeichnet sind. Die Geschäfte werden in jedem Fall einzeln gezählt.
(2) Für jeden berechtigten Datenkontributor, der das in Artikel 27h Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegte Kriterium erfüllt und durch einen Segment MIC gemäß der Norm ISO 10383 oder, wenn kein Segment MIC vorhanden ist, durch einen Operating MIC identifiziert wird, multipliziert der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds das gemäß Absatz 1 dieses Artikels ermittelte relevante Handelsvolumen dieses MIC mit der Gewichtung 1,5.