Aktualisiert 16/12/2025
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Artikel 22 - Delegierte Verordnung 2025/1155

Artikel 22

Kriterien für die vorübergehende Aussetzung der Teilnahme an der Regelung zur Umverteilung der Einnahmen

(Artikel 27h Absatz 8 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)   Bei der Entscheidung über die Aussetzung der Teilnahme eines Datenkontributors an der Regelung zur Umverteilung der Einnahmen gemäß Artikel 27h Absatz 8 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 berücksichtigt der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds, ob eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

a)

Der Datenkontributor hat an drei aufeinanderfolgenden Tagen keine Handels- oder Auftragsmeldungen übermittelt oder mehr als drei Handels- oder Auftragsmeldungen später als so nahe an der Echtzeit, wie dies technisch möglich ist, gemäß Artikel 3 übermittelt und diese Handels- oder Auftragsmeldungen machen mindestens ein Volumen von Geschäften oder Aufträgen aus, das prozentual mindestens 10 % des Gesamtvolumens der an einem einzigen Tag übermittelten Geschäfte oder Aufträge ausmacht.

b)

Der Datenkontributor hat mehr als drei Handels- oder Auftragsmeldungen übermittelt, die unvollständig sind oder potenziell fehlerhafte Informationen enthalten, wie in Artikel 10 festgelegt, und diese Handels- oder Auftragsmeldungen machen mindestens ein Volumen von Geschäften oder Aufträgen aus, das prozentual mindestens 10 % des Gesamtvolumens der an einem einzigen Tag übermittelten Geschäfte oder Aufträge ausmacht.

c)

Der Datenkontributor erfüllt nicht mehr die Mindestanforderungen an die Qualität der Übermittlungsprotokolle gemäß Artikel 2.

d)

Der Datenkontributor erfüllt nicht mehr die Anforderungen an den Grad der Genauigkeit für die Synchronisierung der im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren gemäß Kapitel III.

(2)   Der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds kann beschließen, die Teilnahme eines Datenkontributors an der Regelung zur Umverteilung der Einnahmen nicht auszusetzen, wenn die in Absatz 1 genannten Situationen aufgrund von Umständen eingetreten sind, die außergewöhnlich, unvermeidbar oder unerwartet waren.