Aktualisiert 16/12/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 21 - Delegierte Verordnung 2025/1155

Artikel 21

Methode zur Bestimmung des Betrags der umzuverteilenden Einnahmen

(Artikel 27h Absatz 7 und Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)   Der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds addiert für jeden berechtigten Datenkontributor die Ergebnisse der Multiplikation der Gewichtungen mit den Handelsvolumina gemäß den Artikeln 18 bis 20.

(2)   Der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds bestimmt die Gesamtsumme der Ergebnisse der Berechnungen gemäß Absatz 1 für alle berechtigten Datenkontributoren.

(3)   Der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds teilt die gemäß Absatz 1 ermittelte Summe für jeden Datenkontributor durch die gemäß Absatz 2 ermittelte Gesamtsumme. Die sich daraus ergebenden Prozentsätze für jeden Datenkontributor werden mit dem Gesamtbetrag der umzuverteilenden Einnahmen multipliziert.