Aktualisiert 11/05/2025
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Artikel 10 - Delegierte Verordnung 2025/415

Artikel 10

Methodik, gemeinsame Referenzparameter und Plausibilität der Annahmen

(1)   Die Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token identifizieren die folgenden Risikokategorien:

a)

Risiken für den Wert, die Übertragbarkeit, die Liquidität, die Zugänglichkeit oder die Tauschbarkeit der vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token und des Reservevermögens;

b)

Risiken aus Systemen, auf die sich die vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token stützen, insbesondere auch aus dem zugrunde liegenden Distributed-Ledger oder einer anderen Technologie des Token, und aus einer Handelsplattform, einer Marktinfrastruktur oder einem Zahlungssystem, die bzw. das für die Ausgabe oder die Übertragung der Token verwendet wird;

c)

Risiken aus der Erfüllung vertraglicher Vereinbarungen, die der einschlägige Emittent mit anderen Emittenten, Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, Finanzinstituten oder anderen natürlichen oder juristischen Personen für die Ausgabe oder Übertragung der Token oder für die Einrichtung, Verwaltung, Verwahrung oder Anlage des Reservevermögens geschlossen hat, einschließlich etwaiger Vereinbarungen, mit denen der Emittent Aufgaben auslagert.

(2)   Zur Bewertung der in Absatz 1 genannten Risiken identifizieren die Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token spezifische Risikoszenarien unter Nutzung von historischen und/oder hypothetischen Szenarien bezogen auf die verschiedenen in Absatz 1 genannten Risikokategorien.

(3)   Die in Absatz 2 genannten spezifischen Risikoszenarien müssen wohldefiniert und ihre potenziellen Auswirkungen müssen quantifizierbar sein.

(4)   Bei der Identifizierung spezifischer Risiken legen die Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token einen Zeithorizont von drei Jahren für die Risikoereignisse im Zusammenhang mit dem Solvabilitätsstresstest und von bis zu einem Jahr für den Liquiditätsstresstest fest, spezifizieren den mit dem Risiko behafteten Vermögenswert und geben eine genaue Beschreibung des Risikoszenarios an.

(5)   Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token quantifizieren oder schätzen näherungsweise den Schweregrad und die Plausibilität der identifizierten Stressszenarien sowie die potenziellen Verluste, die sich aus diesen Szenarien ergeben.