Aktualisiert 11/05/2025
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Artikel 8 - Delegierte Verordnung 2025/415

Artikel 8

Interne Governance-Regelungen im Falle von Stresstests

(1)   Das Stresstestprogramm des Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token wird von dessen Leitungsorgan beschlossen, das für die Durchführung des Programms gemäß dieser Verordnung und gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 verantwortlich ist.

(2)   Das Stresstestprogramm beinhaltet eine Bewertung, ob die Mitglieder des Leitungsorgans kollektiv über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, um alles Folgende zu leisten:

a)

die Auswirkungen von Stressereignissen auf das Gesamtrisikoprofil des Emittenten vollumfänglich zu verstehen;

b)

sicherzustellen, dass für die Durchführung der Stresstests klare Zuständigkeiten und ausreichende Ressourcen wie qualifizierte Humanressourcen und IT-Systeme benannt und zugewiesen wurden;

c)

aktiv Gespräche mit den an den Stresstests beteiligten Mitarbeitern und mit Personen zu führen, an die Aufgaben im Zusammenhang mit den Stresstests ausgelagert werden;

d)

die zentralen Modellannahmen, die Auswahl der Szenarien und die Grundannahmen der Stresstests im Allgemeinen infrage zu stellen;

e)

über die erforderlichen Managementmaßnahmen zu entscheiden und sie mit den zuständigen Behörden zu erörtern.

(3)   Das Stresstestprogramm wird so gestaltet, dass die Stresstests im Einklang mit den einschlägigen internen Grundsätzen und Verfahren des Emittenten durchgeführt werden können.

(4)   Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token stellen sicher, dass alle Elemente des Stresstestprogramms, einschließlich seiner Bewertung, in den internen Grundsätzen und Verfahren angemessen dokumentiert und gegebenenfalls regelmäßig aktualisiert werden.

(5)   Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token stellen sicher, dass die Gestaltung des Stresstestprogramms eine wirksame Kommunikation über Geschäftsbereiche und Managementebenen hinweg vorsieht, um das Bewusstsein zu schärfen, die Risikokultur zu verbessern und Diskussionen über bestehende und potenzielle Risiken sowie über mögliche Managementmaßnahmen anzustoßen.

(6)   Das Stresstestprogramm wird als integraler Bestandteil des Risikomanagementrahmens eines Emittenten gestaltet. Die Stresstests werden so gestaltet, dass sie die verschiedenen Geschäftsentscheidungen und -prozesse sowie die strategische Planung unterstützen. Bei den strategischen Entscheidungen werden die bei Stresstests festgestellten Mängel, Einschränkungen und Anfälligkeiten berücksichtigt.

(7)   Die Ergebnisse der Stresstests werden als Input für das Verfahren zur Ermittlung der Risikobereitschaft und der Risikolimite eines Emittenten verwendet und dienen als Planungsinstrument, um die Wirksamkeit neuer und bestehender Geschäftsstrategien zu ermitteln und die möglichen Auswirkungen auf Eigenmittel und Liquidität zu bewerten.