Aktualisiert 11/05/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 2 - Delegierte Verordnung 2025/415

Artikel 2

Verfahren

(1)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats (im Folgenden „zuständige Behörde“) übermittelt einem Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token den Entwurf ihres Beschlusses, die Erhöhung der Eigenmittel nach Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorzuschreiben, wobei sie die vom einschlägigen Emittenten geäußerten Standpunkte gebührend berücksichtigt.

(2)   Dem in Absatz 1 genannten Entwurf muss Folgendes zu entnehmen sein:

a)

der Betrag, um den die Eigenmittel erhöht werden müssen, und der Prozentsatz über dem Betrag der Vermögenswertreserve, der sich aus der Anwendung von Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 ergibt;

b)

die einschlägige Begründung hinsichtlich des höheren Risikos;

c)

ob dieses höhere Risiko wesentliche Auswirkungen auf die Finanzlage des Emittenten oder auf die finanzielle Stabilität des Finanzsystems im Allgemeinen haben kann;

d)

ob dieses höhere Risiko von der Unternehmensführung oder dem Geschäftsmodell des betreffenden Emittenten unabhängig ist;

e)

die Fristen, innerhalb deren der einschlägige Emittent seine Eigenmittel gemäß Artikel 3 erhöhen muss.

(3)   Der Emittent der vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token äußert sich innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Erhalt des Entwurfs zu den in Absatz 2 genannten Elementen.

(4)   Die zuständige Behörde teilt dem Emittenten der vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token ihren endgültigen Beschluss, der die in Absatz 2 aufgeführten Elemente enthält, mit.

(5)   Der Emittent der vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token übermittelt der zuständigen Behörde innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Erhalt des in Absatz 4 genannten Beschlusses einen detaillierten Plan dafür, wie seine Eigenmittel innerhalb der von der zuständigen Behörde festgelegten Frist erhöht werden sollen. Der Plan muss Folgendes enthalten:

a)

zeitlich festgelegte Schritte, spezifische Maßnahmen und Verfahren, um die Erhöhung innerhalb der festgelegten Frist durchzuführen;

b)

die Bestätigung, dass die Eigenmittelposten und -instrumente, die zur Erfüllung der erhöhten Anforderung verwendet werden sollen, uneingeschränkt die in Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Bedingungen erfüllen.

(6)   Sind die in Artikel 3 genannten Fristen für die Durchführung der Eigenmittelerhöhung länger als drei Monate, unterrichtet der Emittent der vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token die zuständigen Behörden monatlich über die Fortschritte bei der Umsetzung des Plans.

(7)   Der Emittent der vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token unterrichtet die zuständige Behörde sofort, falls ein Schritt oder ein Verfahren nicht innerhalb der unter Einhaltung von Artikel 3 festgelegten Fristen durchgeführt werden kann.

(8)   Die Durchführung des Plans wird von der zuständigen Behörde eng überwacht.

(9)   Wurde ein Kollegium im Sinne von Artikel 119 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 eingerichtet, hält die zuständige Behörde die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über alle in den Absätzen 2 bis 8 genannten Informationen, insbesondere auch den Entwurf des Beschlusses und den endgültigen Beschluss, den Plan und etwaige einschlägige Aktualisierungen, auf dem Laufenden.