Artikel 2
Verfahren
(1) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats (im Folgenden „zuständige Behörde“) übermittelt einem Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token den Entwurf ihres Beschlusses, die Erhöhung der Eigenmittel nach Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorzuschreiben, wobei sie die vom einschlägigen Emittenten geäußerten Standpunkte gebührend berücksichtigt.
(2) Dem in Absatz 1 genannten Entwurf muss Folgendes zu entnehmen sein:
a) |
der Betrag, um den die Eigenmittel erhöht werden müssen, und der Prozentsatz über dem Betrag der Vermögenswertreserve, der sich aus der Anwendung von Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 ergibt; |
b) |
die einschlägige Begründung hinsichtlich des höheren Risikos; |
c) |
ob dieses höhere Risiko wesentliche Auswirkungen auf die Finanzlage des Emittenten oder auf die finanzielle Stabilität des Finanzsystems im Allgemeinen haben kann; |
d) |
ob dieses höhere Risiko von der Unternehmensführung oder dem Geschäftsmodell des betreffenden Emittenten unabhängig ist; |
e) |
die Fristen, innerhalb deren der einschlägige Emittent seine Eigenmittel gemäß Artikel 3 erhöhen muss. |
(3) Der Emittent der vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token äußert sich innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Erhalt des Entwurfs zu den in Absatz 2 genannten Elementen.
(4) Die zuständige Behörde teilt dem Emittenten der vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token ihren endgültigen Beschluss, der die in Absatz 2 aufgeführten Elemente enthält, mit.
(5) Der Emittent der vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token übermittelt der zuständigen Behörde innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Erhalt des in Absatz 4 genannten Beschlusses einen detaillierten Plan dafür, wie seine Eigenmittel innerhalb der von der zuständigen Behörde festgelegten Frist erhöht werden sollen. Der Plan muss Folgendes enthalten:
a) |
zeitlich festgelegte Schritte, spezifische Maßnahmen und Verfahren, um die Erhöhung innerhalb der festgelegten Frist durchzuführen; |
b) |
die Bestätigung, dass die Eigenmittelposten und -instrumente, die zur Erfüllung der erhöhten Anforderung verwendet werden sollen, uneingeschränkt die in Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Bedingungen erfüllen. |
(6) Sind die in Artikel 3 genannten Fristen für die Durchführung der Eigenmittelerhöhung länger als drei Monate, unterrichtet der Emittent der vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token die zuständigen Behörden monatlich über die Fortschritte bei der Umsetzung des Plans.
(7) Der Emittent der vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token unterrichtet die zuständige Behörde sofort, falls ein Schritt oder ein Verfahren nicht innerhalb der unter Einhaltung von Artikel 3 festgelegten Fristen durchgeführt werden kann.
(8) Die Durchführung des Plans wird von der zuständigen Behörde eng überwacht.
(9) Wurde ein Kollegium im Sinne von Artikel 119 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 eingerichtet, hält die zuständige Behörde die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über alle in den Absätzen 2 bis 8 genannten Informationen, insbesondere auch den Entwurf des Beschlusses und den endgültigen Beschluss, den Plan und etwaige einschlägige Aktualisierungen, auf dem Laufenden.