Artikel 7
Mindesthäufigkeit der verschiedenen Stresstests
(1) Der Solvabilitätsstresstest ist bei Emittenten von signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token mindestens vierteljährlich und bei Emittenten von nicht signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token mindestens halbjährlich durchzuführen.
(2) Der Liquiditätsstresstest ist bei allen Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token mindestens monatlich durchzuführen.