Aktualisiert 11/05/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 7 - Delegierte Verordnung 2025/415

Artikel 7

Mindesthäufigkeit der verschiedenen Stresstests

(1)   Der Solvabilitätsstresstest ist bei Emittenten von signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token mindestens vierteljährlich und bei Emittenten von nicht signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token mindestens halbjährlich durchzuführen.

(2)   Der Liquiditätsstresstest ist bei allen Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token mindestens monatlich durchzuführen.