Aktualisiert 11/05/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 9 - Delegierte Verordnung 2025/415

Artikel 9

Relevante Dateninfrastruktur für Stresstestprogramme

(1)   Die Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token stellen sicher, dass das Stresstestprogramm durch eine angemessene und transparente Dateninfrastruktur unterstützt wird.

(2)   Die Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token stellen sicher, dass ihre Dateninfrastruktur in der Lage ist, die umfangreichen Datenerfordernisse ihres Stresstestprogramms zu fassen, und dass sie über Mechanismen verfügen, die eine kontinuierliche und konsistente Fähigkeit zur planmäßigen Durchführung von Stresstests gemäß dem Programm gewährleisten.

(3)   Die Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token stellen sicher, dass die Dateninfrastruktur sowohl Flexibilität als auch ein angemessenes Maß an Qualität und Kontrolle erlaubt.

(4)   Die Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token stellen sicher, dass ihre Dateninfrastruktur ihrer Größe, ihrer Komplexität sowie ihrem Risiko- und Geschäftsprofil angemessen ist und die Durchführung von Stresstests ermöglicht, die alle wesentlichen Risiken, denen das Institut ausgesetzt ist, abdecken.

(5)   Die Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token stellen ausreichende personelle, finanzielle und materielle Ressourcen bereit, um die wirksame Entwicklung und Wartung ihrer Dateninfrastruktur, einschließlich der IT-Systeme, zu gewährleisten.