Artikel 4
Kriterien
Bei ihrem Beschluss nach Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 berücksichtigt die zuständige Behörde alle folgenden Risikobewertungskriterien:
a) |
ob der Emittent der vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token in den folgenden zwölf Monaten wahrscheinlich die in Artikel 34 Absätze 1, 8 und 10 sowie in den Artikeln 36 bis 39 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Anforderungen verletzen wird, indem sie bewertet, ob es bei dem Emittenten der vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token potenzielle Unzulänglichkeiten oder Schwachstellen mit Blick auf die Anwendung sämtlicher in Artikel 34 und in den Artikeln 36 bis 39 der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Anforderungen gibt; |
b) |
ob der Rücktausch zum Nennwert und zum Marktwert unter normalen oder angespannten Marktbedingungen sichergestellt ist; |
c) |
ob ein erhöhtes Risiko besteht, dass sich der Wert des Reservevermögens oder die Finanzlage des Emittenten der vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token erheblich verschlechtert; |
d) |
ob von Systemen, insbesondere auch dem zugrunde liegenden Distributed-Ledger, und von einer Handelsplattform, einer Marktinfrastruktur oder einem Zahlungssystem, die bzw. das für die Ausgabe oder die Übertragung des Token verwendet wird, und von anderen Drittanbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen wie Verwahrstellen, auf die sich die Token oder das Reservevermögen stützen könnten, ein erhöhtes operationelles Risiko ausgeht. |