Aktualisiert 11/05/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 6 - Delegierte Verordnung 2025/415

Artikel 6

Art der Stresstests

(1)   Die Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token führen einen Solvabilitätsstresstest und einen Liquiditätsstresstest durch.

(2)   Der Solvabilitätsstresstest erfasst die Auswirkungen bestimmter Entwicklungen, insbesondere auch makro- oder mikroökonomischer Szenarien, auf die Gesamteigenkapitalposition des Emittenten der vermögenswertereferenzierten Token oder der E-Geld-Token, einschließlich seiner Mindest- oder zusätzlichen Eigenmittelanforderungen, indem die Eigenkapitalressourcen und -anforderungen des Emittenten projiziert, die Anfälligkeiten des Emittenten herausgestellt und seine Verlustabsorptionsfähigkeit sowie die Auswirkungen auf seine Solvabilitätsposition bewertet werden.

(3)   Der Liquiditätsstresstest erfasst die Auswirkungen bestimmter Entwicklungen, insbesondere auch makro- oder mikroökonomischer Szenarien, aus der Refinanzierungs- und Marktrisikoperspektive sowie die Auswirkungen von Schocks in Bezug auf die Liquidität der Vermögenswertreserve und die Gesamtliquiditätsposition des Emittenten der vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token, insbesondere auch auf seine Mindest- oder Zusatzliquiditätsanforderungen.

(4)   Die spezifische Gestaltung, die Komplexität und der Detaillierungsgrad der Stresstestmethoden müssen der Art des vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token angemessen sein, insbesondere auch der Art, dem Umfang und dem Volumen der Rücktauschrechte, sowie der Komplexität, der Konzentration und der Zusammensetzung des Reservevermögens.