Aktualisiert 11/05/2025
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Artikel 5 - Delegierte Verordnung 2025/415

Artikel 5

Gestaltung der Stresstestprogramme

(1)   Die Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token stellen sicher, dass ihr Stresstestprogramm tragfähig und realistisch ist und dass die Stresstests auf allen Managementebenen zu fundierten Entscheidungen über sämtliche bestehenden und potenziellen Risiken mit wesentlichen Auswirkungen auf die Finanzlage des Emittenten führen.

(2)   Die Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token unterziehen ihr Stresstestprogramm regelmäßig einer Überprüfung und Bewertung, um seine Wirksamkeit, Robustheit und Eignung sowohl mit Blick auf die Risikoeigenschaften des einschlägigen Emittenten selbst als auch der ausgegebenen Token zu ermitteln, und halten es auf Stand. Diese Bewertung muss jährlich durchgeführt werden und die externen und internen Bedingungen vollumfänglich widerspiegeln.

(3)   Bei der Gestaltung des Stresstestprogramms berücksichtigen die Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token alle folgenden Elemente:

a)

die Wirksamkeit des Programms bezogen auf die verfolgten Ziele;

b)

die Notwendigkeit von Verbesserungen;

c)

die identifizierten Risikofaktoren, die Begründung und die Gestaltung der einschlägigen Szenarien, die Modellannahmen und die Sensitivität der Ergebnisse bezogen auf diese Annahmen sowie die Rolle von Experteneinschätzungen, um sicherzustellen, dass sie durch eine solide Analyse flankiert werden;

d)

die Leistungsfähigkeit des Modells, insbesondere auch seine Leistungsfähigkeit in Bezug auf Daten außerhalb der Stichprobe, beispielsweise in Bezug auf Daten, die nicht für die Modellentwicklung verwendet wurden;

e)

wie etwaige Negativschleifen von Solvabilität und Liquidität einbezogen werden können;

f)

die Angemessenheit etwaiger Verknüpfungen zwischen den Solvabilitätsstresstests und den Liquiditätsstresstests;

g)

Rückmeldungen von den zuständigen Behörden im Rahmen ihrer aufsichtlichen oder sonstigen Stresstests;

h)

die Angemessenheit der Dateninfrastruktur (Systemimplementierung und Datenqualität);

i)

das angemessene Maß der Einbeziehung der Geschäftsleitung und des Leitungsorgans;

j)

sämtliche Annahmen, insbesondere auch die geschäftlichen und/oder managementbezogenen Annahmen, und die geplanten Managementmaßnahmen, ausgehend von Zweck, Art und Ergebnis der Stresstests, einschließlich einer Bewertung der Durchführbarkeit von Managementmaßnahmen in Stresssituationen und einem sich wandelnden Geschäftsumfeld;

k)

die Angemessenheit und Transparenz der einschlägigen Dokumentation.

(4)   Das Stresstestprogramm ist für alle Arten von Stresstests angemessen zu dokumentieren.

(5)   Das Stresstestprogramm wird in der Organisation querevaluiert, beispielsweise vom Risikoausschuss und von der Innenrevision. Organisationseinheiten, die nicht für die Gestaltung und Anwendung des Programms zuständig sind, oder externe Sachverständige tragen ebenfalls zur Bewertung dieses Prozesses bei, wobei das einschlägige Fachwissen für bestimmte Themen zu berücksichtigen ist.

(6)   Die Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token stellen sowohl bei der Erstgestaltung als auch bei der Bewertung des Stresstestprogramms sicher, dass ein wirksamer Dialog unter Einbeziehung von Sachverständigen aus allen Geschäftsbereichen des Emittenten stattgefunden hat und dass das Programm und seine Aktualisierungen von der Geschäftsleitung und dem Leitungsorgan des Emittenten, die auch für die Überwachung seiner Ausführung und die Kontrolle verantwortlich sind, ordnungsgemäß überprüft wurden.