Aktualisiert 03/09/2025
Tritt in Kraft am 09/09/2025

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 2 - Delegierte Verordnung 2025/885

Artikel 2

Allgemeine Anforderungen

(1)   Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, schaffen und unterhalten Vorkehrungen, Systeme und Verfahren zur Sicherung

a)

der wirksamen und fortlaufenden Überwachung aller eingegangenen und übermittelten Aufträge und aller ausgeführten Geschäfte mit Kryptowerten für die Zwecke der Vorbeugung, Aufdeckung und Identifizierung von Aufträgen und Geschäften, wenn Umstände vorliegen könnten, die darauf hindeuten, dass Marktmissbrauch begangen wurde, begangen wird oder wahrscheinlich begangen wird;

b)

der wirksamen und fortlaufenden Überwachung von Aspekten der Funktionsweise der Distributed-Ledger-Technologie für die Zwecke der Aufdeckung und Identifizierung anderer Aspekte der Funktionsweise der Distributed-Ledger-Technologie, einschließlich des Konsensmechanismus, wenn Umstände vorliegen könnten, die darauf hindeuten, dass Marktmissbrauch begangen wurde, begangen wird oder wahrscheinlich begangen wird;

c)

der Übermittlung von Verdachtsmeldungen an zuständige Behörden entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung und unter Verwendung des im Anhang enthaltenen Musters.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen gelten für Aufträge, Geschäfte und andere Aspekte der Funktionsweise der Distributed-Ledger-Technologie, die Marktmissbrauch darstellen könnten, und gelten unabhängig

a)

von der Eigenschaft, in der jemand den Auftrag erteilt oder das Geschäft ausgeführt hat,

b)

von den Arten der Kunden, die betroffen sind,

c)

davon, ob die Erteilung der Aufträge oder die Ausführung der Geschäfte auf oder außerhalb einer Handelsplattform erfolgt ist.

(3)   Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Vorkehrungen, Systeme und Verfahren

a)

geeignet sind und in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang, Größe und Art ihrer Geschäftstätigkeit stehen,

b)

regelmäßig bewertet werden, zumindest durch jährliche Audits und interne Überprüfungen, und dass gegebenenfalls eine Aktualisierung erfolgt,

c)

zwecks Einhaltung dieser Verordnung unmissverständlich schriftlich dokumentiert sind, einschließlich Änderungen und Aktualisierungen, und dass die dokumentierten Informationen für einen Zeitraum von fünf Jahren aufbewahrt werden.

(4)   Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, stellen der zuständigen Behörde auf Anfrage Informationen über die Bewertung gemäß Absatz 3, einschließlich Informationen zum Grad der Automatisierung, zur Verfügung.