Aktualisiert 03/09/2025
Tritt in Kraft am 09/09/2025

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Artikel 8 - Delegierte Verordnung 2025/885

Artikel 8

Koordinierungsverfahren für die Aufdeckung von grenzüberschreitendem Marktmissbrauch und dessen Belegung mit Sanktionen

(1)   Eine zuständige Behörde, die den Verdacht hat, dass ein grenzüberschreitender Marktmissbrauch stattgefunden hat, möglicherweise stattgefunden hat oder stattfinden könnte, meldet den anderen betroffenen zuständigen Behörden, gegebenenfalls auch den zuständigen Behörden der Handelsplattformen, auf denen der Kryptowert zum Handel zugelassen ist, unverzüglich den Stand ihrer vorläufigen Bewertung.

Werden die empfangenden zuständigen Behörden über grenzüberschreitenden Marktmissbrauch unterrichtet, tauschen sie unverzüglich Informationen über geplante oder laufende Aufsichtstätigkeiten oder -maßnahmen oder gegebenenfalls über laufende strafrechtliche Ermittlungen in dem betreffenden Fall, sofern diese Informationen der empfangenden zuständigen Behörde zur Verfügung stehen, aus.

(2)   Die betroffenen zuständigen Behörden

a)

halten sich gegenseitig regelmäßig über Fälle von grenzüberschreitendem Marktmissbrauch auf dem Laufenden,

b)

unterrichten einander über wesentliche zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen im Zusammenhang mit Fällen von grenzüberschreitendem Marktmissbrauch,

c)

koordinieren ihre Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen.

(3)   Eine zuständige Behörde, die förmlich eine Untersuchung oder Durchsetzungsmaßnahme eingeleitet hat oder der gegebenenfalls eine strafrechtliche Ermittlung bekannt ist, unterrichtet die anderen betroffenen zuständigen Behörden, gegebenenfalls auch die zuständigen Behörden der Handelsplattformen, auf denen der Kryptowert zum Handel zugelassen ist. Die meldende zuständige Behörde kann die ESMA unterrichten.

(4)   Zuständige Behörden, die eine Untersuchung oder Durchsetzungsmaßnahme im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Fällen eingeleitet haben oder daran beteiligt sind, können die ESMA um Koordinierung ersuchen.

(5)   Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Fälle von grenzüberschreitendem Marktmissbrauch“ folgende Fälle:

a)

Fälle, in denen mehr als eine zuständige Behörde für die Aufdeckung oder Untersuchung eines potenziellen Marktmissbrauchs oder dessen Belegung mit Sanktionen zuständig ist,

b)

Fälle, in denen eine Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehr zuständigen Behörden erforderlich ist, um einen potenziellen Marktmissbrauchsfall aufzudecken, zu untersuchen oder mit Sanktionen zu belegen.