Artikel 3
Vorbeugung, Überwachung und Aufdeckung
(1) Die Vorkehrungen, Systeme und Verfahren nach Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114
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decken das gesamte Spektrum der Handelstätigkeiten der Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, ab, |
b) |
produzieren Warnmeldungen, mit denen Tätigkeiten angezeigt werden, die weitere Untersuchungen für die Zwecke der Aufdeckung von Marktmissbrauch erforderlich machen, |
c) |
ermöglichen Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform betreiben,
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d) |
ermöglichen Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, einzelne und vergleichende Untersuchungen zu allen innerhalb und außerhalb einer Handelsplattform ausgeführten Geschäften und erteilten, geänderten, stornierten oder abgelehnten Aufträgen, unabhängig davon, ob die Aufträge und Geschäfte mittels Distributed Ledger erteilt und ausgeführt werden, sowie von Aspekten der Funktionsweise der Distributed-Ledger-Technologie, die Marktmissbrauch darstellen könnten. |
(2) Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, schaffen und unterhalten Vorkehrungen und Verfahren, die gewährleisten, dass bei der Vorbeugung, Überwachung, Aufdeckung und Identifizierung von Geschäften, Aufträgen und Aspekten der Funktionsweise der Distributed-Ledger-Technologie, die auf die Wahrscheinlichkeit oder das Vorliegen von Marktmissbrauch hindeuten, in angemessenem Umfang von Menschen durchgeführte Untersuchungen vorgenommen werden. Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, erheben zusätzliche personenbezogene Daten nur, um in angemessenem Umfang von Menschen durchgeführte Untersuchungen zu gewährleisten.
(3) Für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 setzen Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, IKT-Systeme in einem Umfang ein, der geeignet ist und in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang, Größe und Art ihrer Geschäftstätigkeit steht.
Die in Unterabsatz 1 genannten IKT-Systeme umfassen IKT-Systeme zum verzögerten automatischen Lesen, Wiederabrufen und Analysieren von Orderbuchdaten. Diese Systeme verfügen über ausreichende Kapazität für den Einsatz im algorithmischen Handel.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 2 bezeichnet „algorithmischer Handel“ den Handel mit Kryptowerten, bei denen ein Computeralgorithmus die einzelnen Auftragsparameter automatisch bestimmt, z. B. ob der Auftrag eingeleitet werden soll, Zeitpunkt, Preis bzw. Quantität des Auftrags oder wie der Auftrag nach seiner Einreichung mit eingeschränkter oder gar keiner menschlichen Beteiligung bearbeitet werden soll, unter Ausschluss von Systemen, die nur zur Weiterleitung von Aufträgen zu einem oder mehreren Handelsplattformen, zur Bearbeitung von Aufträgen ohne Bestimmung von Auftragsparametern, zur Bestätigung von Aufträgen oder zur Nachhandelsbearbeitung ausgeführter Aufträge verwendet werden.
(4) Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, können im Wege einer schriftlichen Vereinbarung die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Vorbeugung, Überwachung, Aufdeckung und Identifizierung von Aufträgen, Geschäften oder anderen Aspekten der Funktionsweise der Distributed-Ledger-Technologie, die Marktmissbrauch darstellen könnten, an Dritte auslagern oder auf eine juristische Person, die derselben Gruppe angehört, im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) (im Folgenden „Anbieter“) übertragen, unter anderem die Analyse von Daten, einschließlich Order- und Geschäftsdaten, und der Erstellung von Warnmeldungen. Personen, die diese Aufgaben übertragen oder auslagern, bleiben in vollem Umfang für die Erfüllung aller ihnen aus dieser Verordnung und Artikel 92 der Verordnung (EU) 2023/1114 erwachsenden Pflichten verantwortlich. Werden diese Aufgaben an einen Dritten ausgelagert, erfüllen Personen, die diese Aufgaben auslagern, jederzeit die folgenden Anforderungen:
a) |
Sie sorgen für die Erhaltung der Fachkenntnisse und der Ressourcen, die erforderlich sind, um
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b) |
Sie haben unmittelbaren Zugang zu allen relevanten Informationen über die Datenanalyse und die Erstellung von Warnmeldungen. |
Die in Unterabsatz 1 genannte schriftliche Vereinbarung enthält die Beschreibung der Rechte und Pflichten der Person, die eine Übertragung oder Auslagerung der Aufgaben vornimmt, sowie der Rechte und Pflichten des Anbieters. Außerdem ist anzugeben, bei Vorliegen welcher Gründe die Person, die die Aufgaben überträgt oder auslagert, die Vereinbarung kündigen kann.
(5) Im Rahmen der Vorkehrungen, Systeme und Verfahren nach den Unterabsätzen 1 und 2 tragen Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, dafür Sorge, dass die Informationen, die die in Bezug auf Aufträge, Geschäfte und Aspekte der Funktionsweise der Distributed-Ledger-Technologie, die Marktmissbrauch darstellen könnten, durchgeführten Untersuchungen belegen, für einen Zeitraum von fünf Jahren auf. Diese Informationen umfassen die durchgeführten Untersuchungen und die Gründe für die Übermittlung oder Nichtübermittlung einer Verdachtsmeldung. Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, legen der zuständigen Behörde diese Informationen auf Anfrage vor.
(6) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/34/oj).