Aktualisiert 03/09/2025
Tritt in Kraft am 09/09/2025

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 7 - Delegierte Verordnung 2025/885

Artikel 7

Austausch von Meldungen zwischen den zuständigen Behörden

(1)   Die zuständigen Behörden übermitteln Verdachtsmeldungen unter Verwendung des in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2545 der Kommission (7) enthaltenen Formulars für die unaufgeforderte Bereitstellung von Informationen.

(2)   Die übermittelnde zuständige Behörde fügt die Verdachtsmeldung dem in Absatz 1 genannten Formular bei, ohne dass es in die Sprache der empfangenden zuständigen Behörde übersetzt werden muss. Die übermittelnde zuständige Behörde fügt der Verdachtsmeldung alle zusätzlichen Unterlagen bei, aus denen die Rechtsgrundlage für die Bereitstellung der Informationen hervorgeht.


(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2024/2545 der Kommission vom 24. September 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Standardformulare, Muster und Verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden (ABl. L, 2024/2545, 26.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2545/oj).