Artikel 5
Meldung verdächtiger Aufträge oder Geschäfte
(1) Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, schaffen und unterhalten wirksame Vorkehrungen, Systeme und Verfahren, mit deren Hilfe sie zwecks Übermittlung einer Verdachtsmeldung beurteilen können, ob bei einem Auftrag, einem Geschäft oder anderen Aspekten der Distributed-Ledger-Technologie Umstände vorliegen könnten, die darauf hindeuten, dass Marktmissbrauch begangen wurde, begangen wird oder wahrscheinlich begangen wird. Diese Vorkehrungen, Systeme und Verfahren gewährleisten, dass in angemessenem Umfang von Menschen durchgeführte Untersuchungen vorgenommen werden.
(2) Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, übermitteln eine Verdachtsmeldung,
a) |
indem sie das Muster im Anhang verwenden und die für die gemeldeten Aufträge, Geschäfte oder sonstigen Aspekte der Funktionsweise der Distributed-Ledger-Technologie relevanten Informationsfelder eindeutig und detailliert ausfüllen, einschließlich aller Belege oder Anhänge, |
b) |
und die von der zuständigen Behörde angegebenen elektronischen Mittel verwenden. |
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b gibt die zuständige Behörde auf ihrer Website an, welche elektronischen Mittel zu verwenden sind, und stellt sicher, dass diese elektronischen Mittel die Wahrung der Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen während der Übermittlung gewährleisten.
Die in Unterabsatz 1 genannte Verdachtsmeldung basiert auf Fakten und Untersuchungen, wobei alle Informationen berücksichtigt werden, die den Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, zur Verfügung stehen.
(3) Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, stellen sicher, dass die Vertraulichkeit der in der Meldung verdächtiger Aufträge oder Geschäfte enthaltenen Informationen gewahrt bleibt und dass die Person, zu der die Verdachtsmeldung übermittelt wurde, und andere Personen, die nicht aufgrund ihrer Funktion oder Position innerhalb der meldenden Person von der Übermittlung der Verdachtsmeldung Kenntnis haben müssen, nicht unterrichtet werden über
a) |
die Erstellung der Warnmeldungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b, |
b) |
die Bewertung, die zur Übermittlung einer Verdachtsmeldung führen kann, |
c) |
die Tatsache, dass die meldende Person die Verdachtsmeldung ausfüllt, ohne dass zum Zweck des Ausfüllens bestimmter Felder ein Auskunftsersuchen an die Person übermittelt wird, auf die sich die Verdachtsmeldung bezieht, |
d) |
die Übermittlung oder die beabsichtigte Übermittlung einer Verdachtsmeldung an die zuständige Behörde. |