Aktualisiert 03/09/2025
Tritt in Kraft am 09/09/2025

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 6 - Delegierte Verordnung 2025/885

Artikel 6

Zeitpunkt der Verdachtsmeldungen

(1)   Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, stellen sicher, dass sie über wirksame Vorkehrungen, Systeme und Verfahren verfügen, mit deren Hilfe sie bei Aufkommen eines begründeten Verdachts auf Marktmissbrauch unverzüglich eine Verdachtsmeldung übermitteln können.

(2)   Hat sich der Verdacht aufgrund von Folgeereignissen oder späteren Informationen ergeben, beinhalten die in Absatz 1 genannten Vorkehrungen, Systeme und Verfahren die Möglichkeit der Übermittlung von Verdachtsmeldungen in Bezug auf Geschäfte, Aufträge oder andere Aspekte der Funktionsweise der Distributed-Ledger-Technologie aus der Vergangenheit. In solchen Fällen erläutern die Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, in der Verdachtsmeldung die zeitliche Verzögerung zwischen dem mutmaßlichen Verstoß und der Übermittlung der Verdachtsmeldung unter Bezugnahme auf die spezifischen Umstände des Falls.

(3)   Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, übermitteln der zuständigen Behörde alle zusätzlichen sachdienlichen Informationen, von denen sie nach der Übermittlung der Verdachtsmeldung Kenntnis erhalten, und stellen alle von der zuständigen Behörde angeforderten Informationen und Unterlagen bereit.