Artikel 4
Schulung
Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, organisieren und veranstalten effiziente und umfassende Schulungsmaßnahmen für das Personal, das an der Vorbeugung, Überwachung, Aufdeckung und Identifizierung von Aufträgen, Geschäften und anderen Aspekten der Funktionsweise der Distributed-Ledger-Technologie beteiligt ist, die auf Marktmissbrauch hindeuten könnten, wobei auch das mit der Bearbeitung von Aufträgen und Geschäften oder mit der Funktionsweise der Distributed-Ledger-Technologie befasste Personal mit einbezogen wird. Die Schulungsmaßnahmen finden regelmäßig statt, sind für diese Zwecke geeignet und stehen in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang, Größe und Art der Geschäftstätigkeit.