Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. |
„verbundene Person“ eine der in Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Personen; |
2. |
„Vergütung“ jede Art von Zahlung oder sonstigem finanziellen oder nicht finanziellen Vorteil, die/den Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen in Verbindung mit der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen für ihre Kunden direkt oder indirekt leisten bzw. gewähren; |
3. |
„Gruppe“ eine Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5). |
(5) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/34/oj).