Artikel 2
Interessenkonflikte, die für den Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen potenziell nachteilig sind
(1) In den in Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Strategien und Verfahren zur Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten, die für den Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen potenziell nachteilig sind, werden die Umstände präzisiert, die die Objektivität und Unparteilichkeit der verbundenen Personen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten und Zuständigkeiten direkt oder indirekt beeinträchtigen können. Diese Strategien und Verfahren berücksichtigen zumindest Situationen oder Beziehungen, in denen eine verbundene Person
a) |
ein wirtschaftliches Interesse an einer Person, Einrichtung oder Organisation hat, deren Interessen mit denen des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen kollidieren; |
b) |
eine aktuelle Beziehung (persönlicher, beruflicher oder politischer Art) zu einer Person, Einrichtung oder Organisation hat, deren Interessen mit denen des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen kollidieren, oder innerhalb der letzten drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Beurteilung eine derartige Beziehung hatte; |
c) |
Aufgaben oder Tätigkeiten ausführt oder mit Zuständigkeiten betraut ist, die mit denen des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen kollidieren, oder einer Person mit Funktionen oder Aufgaben unterstellt ist, die mit denen des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen kollidieren. |
(2) Um Personen, Einrichtungen oder Organisationen zu ermitteln, deren Interessen mit denen von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen kollidieren, berücksichtigen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen mindestens, ob die betreffende Person, Einrichtung oder Organisation
a) |
wahrscheinlich auf Kosten des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen einen finanziellen Gewinn erzielt oder einen finanziellen Verlust vermeidet; |
b) |
ein anderes Interesse am Ergebnis einer erbrachten Krypto-Dienstleistung oder einer vom Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ausgeübten Tätigkeit hat als der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen; |
c) |
die gleiche Geschäftstätigkeit ausübt wie der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen oder ob sie ein Kunde, Konsultant, Berater, Bevollmächtigter, Beauftragter, Dienstleister oder sonstiger Zulieferer (einschließlich Unterauftragnehmer) des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen ist und nachweisbare Gründe vorliegen, dass ein Interessenkonflikt mit dem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen bestehen könnte. |
(3) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a berücksichtigen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Situationen, in denen die verbundene Person, die ein Mitglied des Leitungsorgans, Mitarbeiter des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen oder Anteilseigner oder Mitglied mit einer qualifizierten Beteiligung am Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ist,
a) |
Anteile, Token (einschließlich Governance-Token), sonstige Eigentumsrechte oder Mitgliedschaften an dieser Person, Einrichtung oder Organisation hält; |
b) |
Schuldtitel dieser Person, Einrichtung oder Organisation hält oder sonstige Schuldenregelungen mit dieser Person, Einrichtung oder Organisation getroffen hat; |
c) |
mit dieser Person, Einrichtung oder Organisation im Zusammenhang mit den unter die Verordnung (EU) 2023/1114 fallenden Tätigkeiten vertragliche Vereinbarungen in jeglicher Form geschlossen hat. |